Tz. 43
Stand: EL 109 – ET: 03/2023
Erzielt die optierende Pers-Ges ausschließlich Eink, die dem KapSt-Abzug bzw dem St-Abzug nach § 50a EStG unterliegen und gilt die ESt nach § 50 Abs 2 S 1 EStG bzw die KSt nach § 32 Abs 1 KStG als abgegolten und hat die Gesellschaft ihren Sitz im Ausl, ist der Antrag nach § 1a Abs 1 S 4 KStG beim BZSt zu stellen. Hat die optierende Gesellschaft hingegen ihren Sitz im Inl, ergibt sich die Zuständigkeit aus § 1a Abs 1 S 5 KStG. Hierzu s Tz 44. Der Antrag ist somit nicht bei dem für die spätere KSt-Besteuerung zuständigen FA zu stellen.
Maßgebend sind uE die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung. Ebenso s Rn 15 des Schr des BMF v 10.11.2021 (BStBl I 2021, 2212), wonach im Falle eines Zuständigkeitswechsels außer in den Fällen des § 26 S 1 AO der Antrag an die neu zuständig gewordene Fin-Beh abzugeben ist.
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