Tz. 42

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Erfolgt für die optierende Pers-Ges keine einheitliche und gesonderte Feststellung der Eink nach § 180 AO, und hat die Pers-Ges ihren Sitz im Ausl ist nach § 1a Abs 1 S 3 iVm S 5 KStG der Antrag bei dem für die KSt oder ESt des Gesellschafters zuständigen FA, dh bei dem FA des Gesellschafters einzureichen. Dieses bestimmt sich nach §§ 19 bzw 20 AO. Der Antrag ist somit nicht bei dem für die spätere KSt-Besteuerung zuständigen FA zu stellen. Fälle des § 1a Abs 1 S 3 KStG liegen insbes vor, wenn nur einer der Gesellschafter mit den Eink aus der Gesellschaft im Inl estpfl oder kstpfl ist (s § 180 Abs 3 S 1 Nr 1 AO). Hat die optierende Gesellschaft hingegen ihren Sitz im Inl, ergibt sich die Zuständigkeit aus § 1a Abs 1 S 5 KStG. Hierzu s Tz 44.

Maßgebend sind uE die Verhältnisse zum Zeitpunkt der Antragstellung. Ebenso s Rn 15 des Schr des BMF v 10.11.2021 (BStBl I 2021, 2212), wonach im Falle eines Zuständigkeitswechsels außer in den Fällen des § 26 S 1 AO der Antrag an die neu zuständig gewordene Fin-Beh abzugeben ist.

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