Tz. 25

Stand: EL 66 – ET: 06/2009

Die Einbringung nach § 20 Abs 1 UmwStG wird vielfach als Vorbereitungsmaßnahme oder Zwischenschritt einer mehrstufigen Umstrukturierungsmaßnahme oder rein stgestaltend zur Schaffung möglichst günstiger Bedingungen bei der Veräußerung von Betrieben oder Betriebsteilen eingesetzt (dazu s Vor §§ 20 – 23 UmwStG [SEStEG] Tz 40).

Bei stlich motivierter Nutzung der Einbringungsvorschriften stellt sich die Frage nach der Anwendung des § 42 AO wegen Umgehung der §§ 20 ff UmwStG oder anderer Einzel-St-Gesetze. Die Einbringung gem § 20 UmwStG ist uE (nur dann) als Gestaltungsmissbrauch iSd § 42 Abs 1 S 1 AO zu werten, wenn sie einen Einzelschritt in einer aufwendigen Ge­samtgestaltung darstellt und das Gestaltungsziel einzig der St-Minderung dient (dazu s Vor §§ 20 – 23 UmwStG [SEStEG] Tz 41-42).

Zur Verhinderung von Missbräuchen bei Einbringungen in der EU s § 26 Abs 2 UmwStG; zur Anwendung des § 42 AO

bei Überführung wes Betriebsgrundlagen in ein anderes BV des Einbringenden kurz vor einer Sacheinlage s § 20 UmwStG (SEStEG) Tz 66;
bei Begründung einer mehrheitsvermittelnden Beteiligung als Sacheinlagegegenstand iSd § 20 Abs 1 S 2 UmwStG, s § 21 UmwStG (SEStEG) Tz 40 und bei alsbaldiger Veräußerung der eingebrachten Beteiligung durch die Übernehmerin s § 20 UmwStG (vor SEStEG) Tz 118;
im Fall der antragsgemäßen Besteuerung stiller Reserven in einbringungsgeborenen Anteilen zur Realisierung eines Verlustes s § 21 UmwStG (vor SEStEG) Tz 150;
im Fall der verdeckten Einlage einbringungsgeborener Anteile in eine Kap-Ges zur Realisierung eines Verlustes s § 21 UmwStG (vor SEStEG) Tz 180;
zur Beendigung der Stundung gem § 21 Abs 2 S 5 und 6 UmwStG in dort nicht genannten Sachverhalten s § 21 UmwStG (vor SEStEG) Tz 215;
bei gezielter Veräußerung einbringungsgeborener Anteile, die zu vd Zeitpunkten erworben worden sind s § 21 UmwStG (vor SEStEG) Tz 86 unter Beispiel 1.

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