Tz. 118

Stand: EL 63 – ET: 06/2008

Für die Frage der Annahme einer Sacheinlage nach § 20 Abs 1 S 2 UmwStG ist es unmaßgeblich, ob die Übernehmerin die eingebrachte Beteiligung ganz oder tw veräußert, nach den Vorschriften der UmwStG in einen andere Ges einbringt oder die Kap-Ges, an der die Anteile bestehen, umwandelt (glA s Milatz/Lüttiken, GmbHR 2001, 560). Dies gilt selbst dann, wenn diese Maßnahme zeitnah nach der Einbringung erfolgt. Hier gilt grds dasselbe, wie bei der Betriebseinbringung (s Tz 43). Die Veräußerung durch die Übernehmerin stellt auch keinen Gestaltungsmissbrauch dar. Das UmwStG enthält keine spezielle Vorschrift zur Verhinderung von Missbräuchen in diesen Fällen; eine gesetzliche Regelung iSd Verbleibens der nach § 20 UmwStG zu Bw in eine Kap-Ges eingebrachten WG existiert nicht (s Urt des BFH v 19.05.1993, BStBl II 1993, 889 vom Gesetzgeber bewusst nicht geregelt). Insbes ist § 26 Abs 2 S 1 UmwStG nicht anwendbar, weil hier nur die Sacheinlagevorgänge nach § 23 Abs 4 UmwStG geregelt sind (glA s W/M, § 20 UmwStG Rn 293; zur Abgrenzung der Sacheinlage nach § 20 Abs 1 S 2 UmwStG s Tz 121). Ein Gestaltungsmissbrauch lässt sich auch nicht auf eine analoge Anwendung des § 26 Abs 2 S 1 UmwStG oder auf § 42 AO stützen. Hier gelten dieselben Grundsätze wie im Urt des BFH v 19.05.1993 (BStBl II 1993, 889) zur Sacheinlage nach § 20 Abs 1 S 1 UmwStG und anschließende Veräußerung der Sacheinlagegegenstände durch die Übernehmerin. Die Veräußerung der eingebrachten Beteiligung durch die Übernehmerin hat zwar keine Auswirkung auf die Ermittlung ihres kstlichen Einkommens, weil ein VG gem § 8b Abs 2 iVm Abs 4 S 1 Nr 2 und Abs 4 S 2 Nr 2 KStG außer Ansatz bleibt. Solange jedoch der Veräußerungserlös zum Vermögen der Übernehmerin gehört, bleiben die stillen Reserven in den einbringungsgeborenen Anteilen beim Einbringenden unverändert (dh in gleicher Höhe) stverstrickt. Im Fall der Ausschüttung bezieht der AE der einbringungsgeborenen Anteile stpfl Eink, die (bei natürlichen Personen) dem Halbeinkünfteverfahren unterliegen, so dass die durch die Systematik des § 20 UmwStG bewirkte Einmalbesteuerung der stillen Reserven des Einbringungsgegenstands eintritt (s Vor § 20 UmwStG [vor SEStEG] Tz 15). Für einen Gestaltungsmissbrauch bleibt in diesem Fall kein Raum.

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