3.3.4.1 Allgemeines

 

Tz. 110

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Unter den Begriff der Spenden fallen alle Ausgaben, die freiwillig und ohne Gegenleistung des Empfängers oder eines Dritten erbracht werden und die weder BA noch WK darstellen.

Der BFH (s Urt des BFH v 02.08.2006, BStBl II 2007, 8) hat einer Spende, die im Zusammenhang mit der Aufnahme in einen Golfclub geleistet wurde, den Abzug verwehrt, da die Spendenmotivation iSe selbstlosen Förderung st-begünstigter Zwecke fehle. Krit zu dem BFH-Urt s Tiedtke/Szczesny (FR 2007, 765).

Abzb sind nur Zuwendungen zur Förderung st-begünstigter Zwecke. Die Zuwendungen müssen daher für die ideellen Aufgaben der Kö, für den Bereich der Vermögensverwaltung oder für einen ZwB bestimmt sein (s Urt des FG RP v 07.10.2020, EFG 2021, 481). Spenden für einen stpfl wG (zB Fest- oder Verkaufsveranstaltungen) sind nicht begünstigt (s Tz 150).

 

Tz. 111

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Die Zuwendung kann nicht nur in Form einer Geldzuwendung, sondern auch in einer Sachzuwendung bestehen (s § 9 Abs 2 S 2 bis 5 KStG; s Tz 191ff). Entsch ist, dass der Stpfl durch die Hingabe der Mittel bzw der Sachen endgültig wirtsch belastet ist (s R 10b.1 Abs 1 EStR 2012). Eine Sachspende muss danach aus dem eigenen Vermögen des Spenders stammen; allein der Besitz reicht nicht aus (s Urt des FG Münster v 08.03.2012, EFG 2012, 1539). Nicht begünstigt ist die Zuwendung von Nutzungen und Leistungen (s Tz 206ff). Zur spendenrechtlichen Beurteilung von Crowdfunding s Schr des BMF v 15.12.2017 (BStBl I 2018, 246). Zu "Corporate Social Responsibility" (CSR) s Hüttemann (Gemeinnützigkeits- und Spendenrecht, 5. Aufl, 934ff).

 

Tz. 112

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Für den Zeitpunkt der Berücksichtigung der Zuwendung ist das Abflussprinzip des § 11 Abs 2 EStG maßgeblich (s Urt des BFH v 23.10.1996, BStBl II 1997, 239 und v 16.02.2011, BStBl II 2011, 685). Entsch ist also der Zeitpunkt, zu dem der Stpfl die wirtsch Verfügungsmacht über das Geld bzw das geldwerte Gut verliert. Soll das rechtliche Eigentum an einem Grundstück im Wege einer Zuwendung übergehen, erlangt der Zuwendungsempfänger regelmäßig zu dem Zeitpunkt wirtsch Eigentum an dem Grundstück, der in dem auf Übertragung des Eigentums gerichteten notariellen Vertrag für den Übergang von Besitz, Nutzen und Lasten vorgesehen ist; der (sich zB aus einem privatschriftlichen Stiftungsgeschäft ergebende) bloße schuldrechtliche Anspruch des Zuwendungsempfängers auf Übertragung des Grundstücks reicht nicht aus (s Urt des BFH v 06.12.2018, DStR 2019, 737).

3.3.4.2 Freiwilligkeit der Spende

 

Tz. 113

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Freiwilligkeit erfordert, dass eine Zuwendung ohne rechtliche (s Urt des BFH v 25.11.1987, BFHE 151, 544; v 12.09.1990, BStBl II 1991, 258; und v 19.12.1990, BStBl II 1991, 234; sowie – für Mitgliedsbeiträge – s Tz 123) oder faktische Verpflichtung (s Urt des BFH v 13.08.1997, BStBl II 1997, 794) erbracht wird. Zum Vorliegen einer Solchen im Falle von sog "Beitrittsspenden" s AEAO zu § 52, Nr 1.3.1.7, s Urt des FG Ddf v 13.08.1998 (EFG 1999, 115) und s Urt des FG B-Bbg v 07.10.2020 (Az: 8 K 8260/16). Zur Frage der "Unentgeltlichkeit" bei Beitrittsspenden und des evtl Vorliegens einer vGA s Tz 118.

Freiwilligkeit ist auch dann noch gegeben, wenn zwar eine Verpflichtung besteht, diese aber freiwillig eingegangen worden ist (s Urt des BFH v 12.09.1990, BStBl II 1991, 258, sowie – für die durch das Stiftungsgeschäft begründete Rechtspflicht des Stifters auf Übertragung des Stiftungsvermögens nach § 82 BGB, ab 01.07.2023: § 82a BGB – s Urt des BFH v 05.02.1992, BStBl II 1992, 748). Zur Freiwilligkeit bei der Entgegennahme einer Schenkung unter der Auflage der Leistung von Spenden s Urt des BFH v 15.01.2019 (Az: X R 6/17); zur Freiwilligkeit bei Mitgliedsbeiträgen s Tz 123.

3.3.4.3 Unentgeltlichkeit der Spende

 

Tz. 114

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Die Zuwendung muss ohne Gegenleistung, dh unentgeltlich, erbracht werden (s Urt des BFH v 12.09.1990, BStBl II 1991, 258; v 22.09.1993, BStBl II 1993, 874 mwHinw; und v 11.06.1997, BStBl II 1997, 612). Ein Abzug von Zuwendungen ist daher nicht nur ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen zur Erlangung einer Gegenleistung des Empfängers oder einer dem Empfänger nahestehenden Pers erbracht werden (s Urt des BFH v 15.01.2019, Az: X R 6/17), sondern schon dann, wenn die Zuwendungen an den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem von diesem oder einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängen, ohne dass der Vorteil unmittelbar wirtsch Natur sein muss. Eine etwaige Freiwilligkeit (s Tz 113) ist für die Frage der Entgeltlichkeit unmaßgeblich (s Urt des BFH v 02.08.2006, BStBl II 2007, 8). UE spricht jedoch nicht jede Art von Vorteilen, die dem Leistenden in Folge seiner Zuwendung erwachsen, gegen eine Unentgeltlichkeit der Zuwendung und damit gegen eine Spende (hierzu s Tz 117). Zur Frage der "Unentgeltlichkeit" bei sog "Beitrittsspenden" s Tz 118. Die subjektiven Beweggründe für eine Spende können einen besonderen Vorteil nicht begründen und daher nicht in Frage stellen, dass die Spendenmotivation im Vordergrund steht (s ...

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