Tz. 114

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Die Zuwendung muss ohne Gegenleistung, dh unentgeltlich, erbracht werden (s Urt des BFH v 12.09.1990, BStBl II 1991, 258; v 22.09.1993, BStBl II 1993, 874 mwHinw; und v 11.06.1997, BStBl II 1997, 612). Ein Abzug von Zuwendungen ist daher nicht nur ausgeschlossen, wenn die Aufwendungen zur Erlangung einer Gegenleistung des Empfängers oder einer dem Empfänger nahestehenden Pers erbracht werden (s Urt des BFH v 15.01.2019, Az: X R 6/17), sondern schon dann, wenn die Zuwendungen an den Empfänger unmittelbar und ursächlich mit einem von diesem oder einem Dritten gewährten Vorteil zusammenhängen, ohne dass der Vorteil unmittelbar wirtsch Natur sein muss. Eine etwaige Freiwilligkeit (s Tz 113) ist für die Frage der Entgeltlichkeit unmaßgeblich (s Urt des BFH v 02.08.2006, BStBl II 2007, 8). UE spricht jedoch nicht jede Art von Vorteilen, die dem Leistenden in Folge seiner Zuwendung erwachsen, gegen eine Unentgeltlichkeit der Zuwendung und damit gegen eine Spende (hierzu s Tz 117). Zur Frage der "Unentgeltlichkeit" bei sog "Beitrittsspenden" s Tz 118. Die subjektiven Beweggründe für eine Spende können einen besonderen Vorteil nicht begründen und daher nicht in Frage stellen, dass die Spendenmotivation im Vordergrund steht (s Urt des BFH v 16.03.2021, Az: X R 27/19). Es reicht daher für eine Entgeltlichkeit nicht, dass sich der Spender auch gewisse pers Vorteile erhofft, zB ein "gutes Gefühl", eine Mehrung des gesellschaftlichen Ansehens oder einen näheren pers Kontakt zu den Verantwortlichen der geförderten Einrichtung.

 

Tz. 115

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Ein wirtsch Vorteil und damit eine Gegenleistung liegt zB vor bei der Einstellung eines vom Bundeskartellamt eingeleiteten Verfahrens gegen eine Bußgeldzahlung (s Urt des FG Rh-Pf v 20.11.1978, EFG 1979, 280) oder bei Zahlungen an eine gemeinnützige Einrichtung zur Einstellung eines Strafverfahrens (s Urt des BFH v 19.12.1990, BStBl II 1991, 234 – kritisch dazu s Kreppel, DStR 1991, 836). Zur Unentgeltlichkeit bei der Entgegennahme einer Schenkung unter der Auflage der Leistung von Spenden s Beschl des FG Ddf v 02.06.2009 (EFG 2009, 1931). Eine Gegenleistung liegt nicht vor, wenn der Name eines Spenders, der den Wiederaufbau einer Kirche (mit)finanziert hat, in den Altar eingraviert wird und der Name bei den Gottesdiensten in den "Fürbitten" genannt wird (s Urt des BFH v 22.03.2018, BStBl II 2018, 651). Zur Unentgeltlichkeit bei Zahlungen eines Stpfl an eine von ihm gegründete Stiftung, wenn diese Zahlungen in unmittelbarem zeitlichen und wirtsch Zusammenhang mit der Gewährung eines Darlehens durch die Stiftung an den Stpfl zum Zwecke einer möglichst renditeträchtigen Anlage der Darlehensvaluta am Kap-Markt stehen, s Urt des FG B/Bbg v 19.11.2013 (DStRE 2014, 840) und nachfolgend s Urt des BFH v 12.12.2017 (BFH/NV 2018, 717). Der Umstand, dass eine Stiftung einen in ihr Vermögen gezahlten Betrag dem Zahlenden in engem zeitlichen Zusammenhang mit diesem Vorgang als verzinsliches Darlehen zur Verfügung stellt und mit den Zinserträgen ihre st-begünstigten satzungsmäßigen Zwecke fördert, ist für sich genommen noch kein Grund, den Spendenabzug zu versagen. Wegen der erforderlichen Unentgeltlichkeit der Zuwendung darf mit der gegenläufigen Darlehensgewährung jedoch kein Vorteil für den Zuwendenden verbunden sein. An einem solchen Vorteil fehlt es, wenn sowohl die Gewährung des Darlehens dem Grunde nach als auch die vereinbarten Darlehensbedingungen einem Fremdverglich standhalten und die tats Durchführung des Darlehensvertrags keinerlei Zweifel an dem aus Sicht des Zuwendenden nunmehr bestehenden Fremdkap-Charakter dieser Mittel aufwirft (s Urt des BFH v 26.04.2023, BStBl II 2023, 1037, gegen Urt des FG Sn v 12.07.2021, Az: 5 K 1378/19). Zur Unentgeltlichkeit der Zuwendung im Falle einer Betriebsübertragung an eine st-begünstigte Kö gegen eine bedingte Versorgungszusage s Kahsnitz (DStR 2016, 2137). Zu Fragen der Unentgeltlichkeit im Falle einer mit einer konkreten Zweckbindung geleisteten Spende s Urt des BFH v 16.03.2021 (BStBl II 2021, 810).

 

Tz. 116

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Bei Gewährung einer Gegenleistung ist die Zuwendung nicht – auch nicht tw – abzb. Eine Aufteilung des einheitlichen Leistungsentgelts in einen abzb und einen nabzb Teil kommt nicht in Betracht (s Urt des BFH v 13.06.1969, BStBl II 1969, 701, für Wohlfahrtsmarken – bestätigt durch Beschl des BFH v 01.07.2004, Az: IX B 67/04; beim Verkauf von Eintrittskarten für ein Benefiz-Konzert oder von Losen für eine Wohlfahrtstombola – s Urt des BFH v 29.01.1971, BStBl II 1971, 799; und s Vfg der OFD Nbg v 23.11.1990, DStR 1991, 119). Ein Spendenabzug ist jedoch möglich, wenn der Veranstalter ausdrücklich erklärt, dass für den Besuch der Veranstaltung ein der Höhe nach genau festgelegtes Eintrittsgeld erhoben wird und es darüber hinaus jedem Besucher freigestellt wird, ob und ggf in welcher Höhe er freiwillige Spenden leistet; insoweit soll das Eintrittsgeld so hoch bemessen werde...

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