3.3.5.1 Allgemeines

 

Tz. 121

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Mitgliedsbeiträge sind die Beiträge, die von Mitgliedern einer Pers-Vereinigung (Verein) aufgr der Satzung lediglich in ihrer Eigenschaft als Mitglieder erhoben werden (s § 8 Abs 5 KStG).

Nach § 9 Abs 1 Nr 2 S 1 KStG sind grds Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) zur Förderung st-begünstigter Zwecke abzb. Die Abziehbarkeit von Mitgliedsbeiträgen ist aber in vielen Fällen ausgeschlossen. Hierzu s Tz 124ff.

Umlagen und Aufnahmegebühren werden hinsichtlich der Abziehbarkeit wie Mitgliedsbeiträge behandelt. Nicht begünstigt sind allerdings Umlagen zum Ausgleich von Verlusten eines stpfl wG (s AEAO, Nr 5 zu § 55 Abs 1 Nr 1). Steht ihnen eine Leistung der Empfänger-Kö gegenüber, sind die Umlagen und Aufnahmegebühren nabzb. Der Erwerb einer Mitgliedschaft in einem Verein kann eine solche abzugsschädliche Gegenleistung sein, insbes dann, wenn der Verein überwiegend Leistungen gegenüber seinen Mitgliedern erbringt (s Tz 117).

 

Tz. 122

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Sind die Mitgliedsbeiträge nabzb (s Tz 124ff), darf die Kö hierfür keine Zuwendungsbestätigungen ausstellen; bei anderen Mitgliedsbeiträgen muss die Kö (durch Ankreuzen in dem Formular der Zuwendungsbestätigung) ausdrücklich bestätigen, dass es sich nicht um einen Mitgliedsbeitrag handelt, dessen Abzug nach § 10b Abs 1 EStG ausgeschlossen ist (s Schr des BMF v 07.11.2013, BStBl I 2013, 1333).

Der Antrag festzustellen, ob eine Kö für Mitgliedsbeiträge Zuwendungsbestätigungen ausstellen darf, kann Gegenstand einer Feststellungsklage sein (s Urt des FG Münster v 16.02.2007, EFG 2007, 1434).

3.3.5.2 Freiwilligkeit von Mitgliedsbeiträgen

 

Tz. 123

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Die Freiwilligkeit von Mitgliedsbeiträgen ist nach der BFH-Rspr (s Urt des BFH v 13.12.1978, BStBl II 1978, 488 und v 25.11.1987, BStBl II 1988, 220) noch zu bejahen, wenn die Mitglieder entweder nicht im rechtlichen Sinne zur Zahlung verpflichtet sind oder wenn die rechtliche Verpflichtung, aufgr derer die Beiträge entrichtet werden, freiwillig eingegangen worden ist (wie dies bei einem Vereinsbeitritt regelmäßig der Fall ist). Der Ges-Geber geht davon aus, dass der spendenrechtliche Grundsatz der Unentgeltlichkeit (s Tz 114ff) in dieser Form für Mitgliedsbeiträge nicht gelte; deren Abzug sei nur durch die Sonderregelung des § 10b Abs 1 S 8 EStG, entspr § 9 Abs 1 Nr 2 S 8 KStG ("Freizeitzwecke"), eingeschr (s BT-Drs 16/11108, 17). Hierzu s auch Tz 124.

3.3.5.3 Abzug von Zuwendungen (Spenden und Mitgliedsbeiträge) oder nur von Spenden für begünstigte Zwecke

 

Tz. 124

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

Nach § 9 Abs 1Nr 2 S 8 KStG sind Mitgliedsbeiträge an Kö, die

fördern oder

  • deren Zweck nach § 52 Abs 2 S 2 der AO für gemeinnützig erklärt worden ist, weil deren Zweck die Allgemeinheit auf materiellem, geistigem oder sittlichem Gebiet entspr einem Zweck nach den Nrn 1 bis 4fördert,

nicht abzb.

Nach dieser Differenzierung sollen solche Mitgliedsbeiträge vom Abzug ausgeschlossen sein, aus denen bei typisierender Betrachtung überwiegend Leistungen gegenüber den Mitgliedern erbracht werden oder die in erster Linie im Hinblick auf die eigene Freizeitgestaltung geleistet werden (s BR-Drs 418/99, 11). Dies betrifft uE nicht nur Zuwendungen an Vereine, die aktiv derartige Freizeitaktivitäten anbieten, sondern auch an Förder-Kö derartiger Vereine, sowie Zuwendungen solcher Mitglieder, die selbst nicht aktiv in dem Verein tätig sind (ebenso s Drüen in H/H/R, KStG, § 9 Rn 44). Demggü sollen diejenigen Mitgliedsbeiträge begünstigt werden, die bei typisierender Betrachtung idR aus altruistischen Motiven geleistet werden. Durch Art 27 des JStG 2020 wurde in § 52 Abs 2 Nr 22 AO als weiterer gemeinnütziger Zweck die "Ortsverschönerung" aufgenommen. Mitgliedsbeiträge zur Förderung dieses Zweckes sind in § 9 Abs 1 Nr 2 S 8 Nr 3 KStG (uE versehentlich) nicht vom Abzug ausgeschlossen und daher abzb (aA s Kirchhain, DStR 2021, 129). Grds zu Fragen zur Anwendbarkeit des § 9 Abs 1 Nr 2 S 8 KStG auf Kö als Zuwendende s Mai (in F/D, KStG, § 9 Rn 31); nach der dort – uE zutr – vertretenen Rechts-Auff stellen derartige Mitgliedsbeiträge zur Freizeitgestaltung idR vGA an die AE der leistenden Kö dar, da nur diese die Angebote des Vereins pers in Anspruch nehmen können.

 

Tz. 125

Stand: EL 102 – ET: 06/2021

R 10b.1 EStR 2012 enthält die ausdrückliche Regelung, dass Mitgliedsbeiträge nabzb sind, wenn die diese Beiträge erhebende Einrichtung auch Zwecke verfolgt, die in § 10b Abs 1 S 8 EStG (entspr § 9 Abs 1 Nr 2 S 8 KStG) genannt sind. Diese Regelung ist auf die Zahlung von Mitgliedsbeiträgen durch KStpfl entspr anzuwenden (s Tz 95).

Zur Nichtabziehbarkeit von Mitgliedsbeiträgen reicht es in diesen Fällen bereits aus, wenn eine Kö nur nach ihrer Satzung einen der Zwecke iSd § 9 Abs 1 Nr 2 S 8 KStG verfolgt. Ob diese Zwecke auch in der tats Geschäftsführung verfolgt werden, spielt dem gegenüber keine Rolle (s Urt des FG Münster v 1...

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