Tz. 51

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Gem § 34 Abs 6e S 1 KStG idF des ATADUmsG (eingefügt als Abs 6b S 1 idF des Ges zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften und durch das Ges zur weiteren stlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften zu Abs 6d S 1 geworden ist) ist § 14 Abs 2 KStG idF des Ges zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften auch rückwirkend für VZ vor 2017 in allen offenen Fällen anzuwenden. Hierzu s § 14 KStG Tz 679/25. § 14 Abs 2 KStG sieht vor, dass Az an einen außenstehenden Minderheitsgesellschafter einer OG, die über den gesellschaftsrechtlichen Mindestschutz hinausgehen, unter den dort aufgeführten Voraussetzungen stlich anerkannt werden. Die Einf des § 14 Abs 2 KStG ist auf das Urt des BFH v 10.05.2017 (BStBl II 2019, 278) zurückzuführen, wonach die Vereinbarung von variablen Az eines beherrschenden Unternehmens an einen außenstehenden Gesellschafter der Anerkennung einer stlichen Organschaft entgegensteht. Nach Auff des BFH ist in einem solchen Fall nicht von der Abführung des gesamten Gewinns iSd § 14 Abs 1 S 1 KStG auszugehen.

Die rückwirkend anzuwendende Neuregelung soll sicherstellen, dass Unternehmen innerhalb einer Organschaft weiterhin die Möglichkeit haben, an außenstehende Gesellschafter als Investoren Az iSd § 16 KStG zu leisten (s Reg-Begr, BR-Drs 372/18). Der Ges-Geber begründet die rückwirkende Anerkennung variabler Az mit der langjährigen betrieblichen Übung mit entspr Billigung durch die Fin-Verw (s Schr des BMF v 20.04.2010, BStBl I 2010, 372).

Da es sich im Regelfall um eine begünstigende Regelung handelt, ist die Rückwirkung zulässig (hierzu s Urt des BVerfG v 07.02.1968, 1 BvR 628/66, BVerfGE 23, 85).

Weiter s § 14 KStG Tz 679/1ff.

 

Tz. 52

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

§ 34 Abs 6e S 2 KStG idF des ATADUmsG (eingefügt als Abs 6b S 2 idF des Ges zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften und durch das Ges zur weiteren stlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften zu Abs 6d S 2 geworden ist) enthält eine Übergangsregelung für die Fälle, in denen eine vor dem 01.08.2018 bestehende Organschaft unter Berücksichtigung von Az nach anderen Grundsätzen als denen des § 14 Abs 2 KStG nF anerkannt worden ist. Dies betrifft insbes (zB Tracking-Stock-)Konstellationen, in denen die Fin-Verw unter den ggü dem § 14 Abs 2 KStG günstigeren Voraussetzungen der Schr des BMF v 13.09.1991 (DB 1991, 2110) und v 20.04.2010 (BStBl I 2010, 372) ein Organschaftsverhältnis stlich anerkannt hat (ua im Rahmen einer verbindlichen Auskunft, einer bestandskräftigen Veranlagung bzw einer Außenprüfung ohne Beanstandung). Hierzu s Ortmann-Babel/Bolik (DB 2018, 2891), s Hasbach (DStR 2019, 81, 87) und s Hasbach (DB 2020, 806, 807, 812). In einem solchen Fall sind die bisher zugrunde gelegten Grundsätze der Fin-Verw übergangsweise bis längstens für den VZ 2021 weiterhin anzuwenden. Weiter s § 14 KStG Tz 747.

 

Tz. 53

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Der S 3 des § 34 Abs 6e KStG idF des ATADUmsG (eingefügt als Abs 6b S 3 des Ges zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften und durch das Ges zur weiteren stlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften zu Abs 6d S 3 geworden ist) regelt, dass die Beendigung eines bisher stlich anerkannten GAV iSd § 34 Abs 6e S 2 KStG nach dem Kabinettsbeschl (01.08.2018) aber vor dem Ablauf der fünfjährigen Mindestlaufzeit durch Kündigung als wichtiger Grund iSd § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 S 2 KStG gerechtfertigt ist. Die vorzeitige Kündigung wirkt sich demnach nicht stlich nachteilig auf das bisherige Organschaftsverhältnis aus.

Dh, ein GAV, der den Anforderungen des § 14 Abs 2 KStG nicht entpr, muss, damit sich keine schädlichen Auswirkungen in Bezug auf die stliche Anerkennung des Organschaftsverhältnisses ergeben, innerhalb der Übergangsfrist bis 2021 entweder gekündigt oder angepasst werden.

Wegen weiteren Einzelheiten s § 14 KStG Tz 748.

 

Tz. 54

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Nach dem S 4 des § 34 Abs 6e KStG idF des ATADUmsG (eingefügt als Abs 6b S 4 idF des Ges zur Vermeidung von USt-Ausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften und durch das Ges zur weiteren stlichen Förderung der Elektromobilität und zur Änderung weiterer stlicher Vorschriften zu Abs 6d S 4 geworden ist) gilt die Anpassung eines GAV iSd § 34 Abs 6e S 2 KStG (s Tz 52) an die Neuregelung des § 14 Abs 2 KStG nicht als Neuabschluss. In diesem Fall wird keine neue Mindestlaufzeit iSd § 14 Abs 1 S 1 Nr 3 KStG in Gang gesetzt.

Hierzu s § 14 KStG Tz 749.

Dies gilt uE allerdings nur dann, wenn der GAV angepasst wird. Wird der bisherige GAV gekündigt, was nach § 34 Abs 6e S 3 KStG als Kündigung aus...

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