Tz. 10

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Das bis VZ 2008 geltende sog Halb-Eink-Verfahren findet auf lfd Erträge sowie auf Erträge aus der Veräußerung von Kap-Beteiligungen grds Anwendung, soweit Empfänger der Erträge unbeschr stpfl natürliche Personen oder Pers-Ges (soweit deren MU natürliche Personen sind) sind.

Ab dem VZ 2009 gilt das sog Teil-Eink-Verfahren. Im Teil-Eink-Verfahren gelten die oa Ausführungen mit der Einschränkung, dass lfd Erträge im PV grds nicht von § 3 Nr 40 EStG erfasst werden (s § 3 Nr 40 S 2 EStG). Sie unterliegen in voller Höhe dem Sonder-St-Satz von 25 % nach § 32d Abs 1 EStG (sog Abgeltung-St). Das Teil-Eink-Verfahren ist bei lfd Erträgen im PV nur dann anzuwenden, wenn

es sich um Eink aus V + V handelt (s § 3 Nr 40 S 2 EStG iVm § 20 Abs 8 EStG) oder
nach § 32d Abs 2 Nr 3 EStG zum Teil-Eink-Verfahren optiert worden ist.

Wegen weiterer Einzelheiten s Tz 94 ff.

 

Tz. 11

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Bei beschr stpfl ausl AE findet das Teil-/Halb-Eink-Verfahren im Grundsatz Anwendung (Umkehrschluss aus § 50 EStG). Ebenso s Nacke (in H/H/R, § 3 Nr 40 EStG Rn 27). Inl-Dividenden an einen ausl AE gehören zwar gem § 49 Abs 1 Nr 5 Buchst a EStG zu den inl Kap-Eink. Die dt St ist jedoch mit der nach § 43 EStG einzubehaltenden KapSt von 25 % (bis VZ 2008: 20 %) abgegolten (s § 50 Abs 2 S 1 EStG; weiter s Foch, RIW 2001, 108, 112 und s Dörner, INF 2000, 545, 549). § 43 Abs 1 S 3 EStG ordnet für Einnahmen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG ausdrücklich an, dass der St-Abzug von allen Einnahmen einschl des nach § 3 Nr 40 EStG stbefreiten Teils vorzunehmen ist. Dadurch geht die dem Grunde nach auch hier geltende St-Befreiung gem § 3 Nr 40 EStG ins Leere. UE kann hieraus, im Gegensatz zu Kö als AE (hierzu s § 8b KStG Tz 31) ein Verstoß gegen EU-Recht (Kap-Verkehrsfreiheit) nicht gesehen werden. Denn anders als bei Kö führt die einbehaltene KapSt iHv 20 % nicht stets zu einer wirtsch höheren Besteuerung der Dividenden an ausl AE. Zweifelnd s Nacke (in H/H/R, § 3 Nr 40 EStG Rn 27). Der Gesetzgeber sieht dies wohl ebenfalls so, da er durch das Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urt v 20.10.2011 in der Rs C-284/09 eine Erstattungsregelung nur für Kö als AE eingeführt hat (s § 32 Abs 5 KStG und s § 8b KStG Tz 31). Ebenfalls hierzu s Tz 5.

Ab dem VZ 2009 besteht der vorstehend angeführte Nachteil bei beschr stpfl AE, die die Anteile im PV halten idR nicht mehr, da das Teil-Eink-Verfahren auf diese Anteile nicht anwendbar ist und wegen § 32d Abs 1 EStG die ESt auf diese Eink der einbehaltenen KapSt iHv 25 % entspr (sog Abgeltung-St, s Tz 10).

Ist die Beteiligung funktional einer inl BetrSt zuzuordnen, liegen Eink iSd § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG vor. In diesem Fall ist das Teil-Eink-Verfahren anzuwenden und die einzubehaltende KapSt von 25 % (bis VZ 2008: 20 %) nach § 50 Abs 5 S 2 EStG iRd Veranlagung der inl BetrSt anrechenbar, so dass ein Unterschied zu BE eines unbeschr stpfl AE nicht besteht. Hiervon geht wohl auch der Gesetzgeber aus, da er durch das Gesetz zur Umsetzung des EuGH-Urt v 20.10.2011 in der Rs C-284/09 eine St-Pflicht von GA nur für Kö als AE eingeführt hat (s § 8b Abs 4 KStG und s § 8b KStG Tz 245 ff).

 

Tz. 12

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Für Gewinne, die beschr stpfl ausl AE aus der Veräußerung von Kap-Beteiligungen erzielen, gilt die Teil-/Halb-Eink-Besteuerung, vorausgesetzt, D hat für diese Gewinne das Besteuerungsrecht. Ebenso s Nacke (in H/H/R, § 3 Nr 40 EStG Rn 27). Ein dt Besteuerungsrecht besteht, wenn entweder ein DBA nicht besteht oder die veräußerte Kap-Beteiligung zum BV einer inl BetrSt des ausl AE gehört (s § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG; s Art 7 OECD-MA), wobei die Beteiligung der inl BetrSt funktional zuzuordnen sein muss (s Art 13 Abs 2 OECD-MA). Wegen Einzelheiten, auch wegen aA s Wassermeyer (in Wassermeyer, Art 13 MA Rn 77a).

Bei Zugehörigkeit der Kap-Beteiligungen zum PV des ausl AE besteht idR nur ein Besteuerungsrecht für den ausl Wohnsitzstaat (s Bergemann, DStR 2000, 1410, 1415; s Art 13 Abs 5 OECD-MA). Eine Ausnahme hiervon stellen Anteile an Immobiliengesellschaften iSd Art 13 Abs 4 OECD-MA dar. Ein dt Besteuerungsrecht besteht daher idR nur dann, wenn ein DBA nicht besteht oder das DBA dem Sitzstaat der Kap-Ges das Besteuerungsrecht zuweist (Tschechien, Slowakei, Zypern). Ebenfalls hierzu s § 4 UmwStG Tz 5.

Ab dem VZ 2009 ist es in Ausnahmefällen denkbar, dass auf den VG KapSt nach § 43 Abs 1 S 1 Nr 9 iVm S 3 und S 4 Nr 1 EStG einbehalten wird. Bei beschr Stpfl hat diese einbehaltene KapSt abgeltende Wirkung (s § 50 Abs 2 S 1 EStG), es sei denn, es handelt sich um Eink einer inl BetrSt (s § 50 Abs 2 S 2 Nr 1 EStG). Eine unterschiedliche Behandlung von inl und ausl AE kann sich daher nur in den Fällen des § 17 EStG ergeben. Der inl AE erhält iR der Veranlagung das Teil-Eink-Verfahren (s Tz 60) und die einbehaltene KapSt wird angerechnet und bei dem ausl AE hat die einbehaltene KapSt abgeltende Wirkung. Ungeachtet der unterschiedlichen Behandlung liegt uE aus den in Tz 11 angeführten Gründen e...

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