Tz. 39

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Nach § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst e EStG sind Rückstellungen für Verpflichtungen mit einem Zinssatz von 5,5 % abzuzinsen. Ausgenommen von der Abzinsung sind Rückstellungen, wenn die ihnen zugrundeliegende Verpflichtung am Bil-Stichtag eine Laufzeit von weniger als zwölf Monaten hat oder verzinslich ist. Für die Abzinsung von Rückstellungen für Sachleistungsverpflichtungen ist der Zeitraum bis zum Beginn der Erfüllung maßgebend (§ 6 Abs 1 Nr 3a Buchst e S 2 EStG).

In einem ausführlichen Schr des BMF v 26.05.2005 (BStBl I 2005, 699) hat die Fin-Verw zur Abzinsung von Verbindlichkeiten und Rückstellungen in der Gewinnermittlung nach § 6 Abs 1 Nr 3 und 3a EStG zum Bewertungsverfahren, zur Abzinsung von Verbindlichkeiten in der stlichen Gewinnermittlung, zur Abzinsung von Rückstellungen in der stlichen Gewinnermittlung, zu Rücklagen nach § 52 Abs 16 EStG idF des StEntlG 1999/2000/2002, zur gewstlichen Behandlung, zur buchtechnischen Abwicklung sowie zur zeitlichen Anwendung Stellung genommen.

 

Tz. 40

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Die ges Regelung sowie die Ausführungen des Schr des BMF v 26.05.2005 (BStBl I 2005, 699) gelten grds auch für alle versicherungstechnischen Rückstellungen. Daraus folgt aber nicht, dass alle unter dem hr-lichen Begriff "versicherungstechnische Rückstellungen" zusammengefassten Bil-Positionen allein schon aus diesem Grund abzuzinsen wären. Es kommt uE vielmehr darauf an, dass es sich bei den einzelnen versicherungstechnischen Rückstellungen auch inhaltlich um echte Rückstellungen für Verpflichtungen handelt.

3.1 Beitragsübertrag

 

Tz. 41

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BÜ sind hr-lich nach § 341e Abs 2 Nr 1 HGB als versicherungstechnische Rückstellungen zu bilanzieren, nach der Definition (s Tz 11) handelt es sich aber um einen Posten der passiven Rechnungsabgrenzung iSd § 250 Abs 2 HGB. Darüber hinaus beinhalten die Beitragsüberträge auch keine Verpflichtungen gegenüber Dritten. Die Voraussetzungen für eine Abzinsung nach § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst e EStG liegen somit nicht vor.

3.2 Deckungsrückstellung

 

Tz. 42

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Für die DR regelt § 21a KStG, dass der hr-lich verwendet Zinssatz auch stlich anzuwenden ist (s KStG § 21a Tz 3).

3.3 Rückstellung für Beitragsrückerstattung

 

Tz. 43

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Nach der ges Definition der Beitragsrückerstattung (s KStG § 21 Tz 15f) handelt es sich um eine Rückstellung für Verpflichtungen.

Für Wj, die vor dem 01.01.2019 enden sind die Rückstellungen für erfolgsunabhängige BRE unter den Voraussetzungen des § 6 Abs 1 Nr 3a Buchstabe e EStG in der St-Bil abzuzinsen.

 

Tz. 44

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Von der Abzinsung wurden für Wj, die vor dem 01.01.2019 endeten, bisher ausdrücklich nur die Rückstellung für erfolgsabhängige BRE durch § 21 Abs 3 KStG id bis zum 31.12.2018 geltenden Fassung ausgenommen.

Für Wj, die nach dem 31.12.2018 beginnen, sind nunmehr in dem nach Art der Lebensversicherung betriebenen Geschäft auch die Rückstellungen für die erfolgsunabhängige BRE von der Abzinsung ausgenommen (§ 21 Abs. 2 KStG id ab dem 01.01.2019 anzuwendenden Fassung).

3.4 Rückstellung für noch nicht abgewickelte Versicherungsfälle

 

Tz. 45

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Bei den SchR handelt es sich um Rückstellungen für Verpflichtungen für die die Abzinsungsregel des § 6 Abs 1 Nr 3a Buchst e EStG grds anwendbar ist. Aufgr der Vielzahl der in der SchR zusammengefassten einzelnen Schadenfälle, ist die Anwendung der Vorschrift in der Praxis aber sehr aufwändig. Das betrifft insbes die Feststellung des Umfangs der von einer Abzinsung auszunehmenden Teile der SchR aufgr der Laufzeit der Verpflichtung und eventueller Verzinslichkeit.

 

Tz. 46

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Verzinslichkeit der Verpflichtung

Auch wenn die in der Rückstellung enthaltenen Verpflichtungen grds nicht verzinslich sind, kann in folgenden Fällen eine Verzinslichkeit gegeben sein:

 

Tz. 47

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In der Sachversicherung ist die Entschädigung nach Ablauf eines Monats nach Anzeige des Versicherungsfalls verzinslich (s § 91 VVG). Der Lauf der Frist ist jedoch gehemmt, solange der Schaden infolge eines Verschuldens des VN nicht festgestellt werden kann.

 

Tz. 48

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Auch wenn über den Grund und/oder die Höhe der Entschädigung aus einem Schadenfall die Verpflichtung rechtshängig ist, ist sie ebenfalls – vom Zeitpunkt der Rechtshängigkeit an – verzinslich (s § 101 Abs 2 VVG).

 

Tz. 49

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Die Verpflichtung ist auch dann verzinslich, wenn das VU aufgr Verzug zur Entrichtung von Verzugszinsen für eine noch nicht gezahlte Entschädigung verpflichtet ist (s § 14 Abs 3 VVG). Dies gilt uE nur soweit der Verzug bereits am Bilanzstichtag vorliegt.

 

Tz. 50

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Laufzeit der Verpflichtung

Die Laufzeit der Verpflichtung hängt in erster Linie von der Fälligkeit der Entschädigung ab. Geldleistungen des VU sind mit der Beendigung der zur Feststellung des Versicherungsfalls sowie des Umfangs der Leistung des VU nötigen Erhebungen fällig (s § 14 Abs 1 VVG).

 

Tz. 51

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In der Haftpflichtversicherung ist die Entschädigung ein Anspruch des VN auf Freistellung von den An...

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