Rz. 1

§ 21a KStG erlaubt Versicherungsunternehmen (Rz. 17ff.) bei der Abzinsung von Deckungsrückstellungen (Rz. 23) die Anwendung des handelsrechtlichen Zinssatzes (Rz. 28), anstelle des steuerlichen Zinssatzes von 5,5 % (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG).

 

Rz. 2

Abs. 1 enthält die Anordnung in Satz 1 allgemein für Versicherungsunternehmen und Pensionsfonds und in Satz 2 speziell für Schaden- und Unfallversicherungen.

 

Rz. 3

Abs. 2 erweitert die in Abs. 1 enthaltenen Regelungen auf Versicherungsunternehmen mit Sitz in einem EU-/EWR-Mitgliedstaat (Rz. 36ff.).

 

Rz. 4

Systematisch handelt es sich bei § 21a KStG um eine als Wahlrecht ausgestaltete steuerbilanzielle Bewertungsvorschrift. Sie ergänzt die spezielle Bewertungsvorschrift in § 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG. Die Platzierung als § 21a KStG resultiert daraus, dass das dritte Körperschaftsteuerkapitel (§§ 20-21a KStG) ausweislich seiner Überschrift "Sondervorschriften für Versicherungen und Pensionsfonds" enthält.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Haufe Steuer Office Excellence. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge