Rz. 23

§ 21a Abs. 1 KStG ist durch den ausdrücklichen Verweis auf alle Deckungsrückstellungen i. S. d. § 341f HGB anzuwenden. Bei Deckungsrückstellungen geht es um die Verpflichtungen aus einem Versicherungsvertrag, soweit es nicht um bereits fällige oder bereits eingetretene Verpflichtungen geht (dann handelt es sich um Schadenrückstellungen). Die Schuld besteht in dem Erfüllungsrückstand des Versicherers aus dem Vertrag, für den der Versicherungsnehmer bereits in Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten Beiträge gezahlt hat, der Versicherer aber noch nicht seine Gegenleistung, die Tragung von Versicherungsschutz oder die Erbringung anderer Leistungen, erfüllt hat. Ein solcher Erfüllungsrückstand ist zur Darstellung einer den tatsächlichen Verhältnissen entsprechenden Vermögens-, Finanz- und Ertragslage zu berücksichtigen, auch wenn die Verpflichtung möglicherweise erst in Jahrzehnten fällig wird. In der privaten Krankenversicherung werden Deckungsrückstellungen als Alterungsrückstellungen bezeichnet[1], in der Schaden- und Unfallversicherung als Rentendeckungsrückstellung.[2]

[1] Karnath, in Rödder/Herlinghaus/Neumann, KStG, 2. Aufl. 2023, § 21a KStG Rz. 5.
[2] Goverts, in Bott/Walter, KStG, § 21a KStG Rz. 8.

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