2.6.3.1 Allgemeines

 

Tz. 170

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Soweit die KSt auf die inl Eink nicht durch den St-Abzug als abgegolten gilt, ist der beschr Stpfl iSd § 2 Nr 1 KStG mit seinen Eink iSd § 49 Abs 1 EStG zur KSt zu veranlagen (s § 31 Abs 1 KStG; § 25 EStG). Soweit in diese Veranlagung Kap-Eink einzubeziehen sind (insbes wenn diese in einer inl BetrSt erzielt werden, aber auch zB s Tz 75a, 78a), wird deren Behandlung durch die ab 2009 geltende sog Abgeltungs-St nicht verändert, denn § 2 Abs 5b EStG gilt nicht im Bereich der KSt, s § 8 Abs 10 S 1 KStG. Dazu, auch zur Bedeutung des § 8 Abs 10 S 2 KStG, s § 8 Abs 10 KStG Tz 3, 4.

2.6.3.2 Steuererklärungspflicht

 

Tz. 171

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Zur Abgabeverpflichtung s § 31 KStG Tz 12ff. Eine Abgabepflicht besteht auch dann, wenn das FA eine St-Erklärung anfordert (s § 149 Abs 1 S 2 AO), um zu prüfen, ob beschr St-Pflicht vorliegt und eine Veranlagung erforderlich ist (s Urt des BFH v 18.12.1974, BStBl II 1975, 464). Soweit beschr Stpfl mit ihren Inl-Aktivitäten nach dem HGB zur Führung von Büchern verpflichtet sind, kommt als Ermittlungszeitraum auch ein Wj in Betracht, das vom Kj abweichen kann (s § 7 Abs 4 KStG).

2.6.3.3 Zuständigkeit

 

Tz. 172

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Die Zuständigkeit richtet sich vorrangig nach dem Ort inl Vermögens; falls solches fehlt, ist der Ort der Ausübung bzw Verwertung der einkunftserzielenden Tätigkeit maßgebend (s § 20 Abs 3, 4 AO). In Einzelfällen kann es auch zweckmäßig sein, dass mit Zustimmung des Betroffenen ein anderes als das an sich zuständige FA – zB das für den Bevollmächtigten des beschr Stpfl zuständige FA – die Besteuerung einvernehmlich übernimmt (s § 27 AO).

Um zu vermeiden, dass beschr Stpfl mit zu veranlagenden Inl-Aktivitäten in mehreren FA-Bezirken nicht auch von mehreren FÄ besteuert werden, hat die Fin-Verw über das BfF ein Informationssytem geschaffen, mit dem die stliche Erfassung koordiniert wird.

2.6.3.4 Tarifbelastung

 

Tz. 173

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Das unter Beachtung der Sondervorschriften für beschr Stpfl (s § 50 EStG, s Tz 95 ff) ermittelte zvE unterliegt in vollem Umfang der KSt, da die Freibeträge nach §§ 24, 25 KStG nur für unbeschr Stpfl anwendbar sind.

Der KSt-Satz für beschr Stpfl iSd § 2 Nr 1 KStG bestimmt sich heute nach § 23 Abs 1 KStG, früher nach § 23 Abs 3 KStG iVm § 23 Abs 2 S 1 KStG. Der St-Satz betrug bzw beträgt (jedoch s Tz 174):

 
  • Für die VZ 1977 bis 1989
50 %
  • Für die VZ 1990 bis 1993
46 %
  • Für die VZ 1994 bis 1998
42 %
  • Für die VZ 1999 bis 2000
40 %
  • Für die VZ 2001 und 2002
25 %
  • Für den VZ 2003
26,5 %
  • Für die VZ 2004 bis 2007
25 %
  • Ab dem VZ 2008
15 %
 

Tz. 174

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Für den 1994 gültigen St-Satz (42 %) hat der EuGH in der Rs CLT-UFA (s Urt des EuGH v 23.02.2006, DStR 2006, 418ff) auf Vorlagebeschl des BFH (v 01.04.2003, BStBl II 2003, 669ff; auch Urt v 09.08.2006, BFH/NV 2007, 158; s Beschluss des BFH v 05.09.2008, BFH/NV 2008, 1060; s BMF v 17.10.2007, BStBl I 2007, 766) entschieden, dass die Besteuerung inl BetrSt mit einem höheren St-Satz als dem, der für ausgeschüttete Gewinne inl TG galt, gegen die Niederlassungsfreiheit verstieß. Eine solche Gesetzeslage (Thesaurierungs-St-Satz für inl BetrSt ausl Kö) bestand während der gesamten Geltungszeit des früheren KSt-Anrechnungsverfahrens. Soweit verfahrensrechtlich noch möglich, kann daher von EU-Kö für VZ bis einschließlich VZ 2000 eine entspr Änderung beantragt werden. Die für den demnach EU-rechtlich zutr St-Satz (dazu auch s BFH v 24.08.2011, BFH/NV 2012, 271) maßgebende Höhe der stlichen Belastung von inl TG richtete sich indes nicht nur nach dem jeweiligen früheren Ausschüttungs-St-Satz, sondern war zu erhöhen um die KapSt, die auf die Ausschüttung der Gewinne von TG endgültig (dh nach etwaigen Erstattungen gemäß DBA oder Mutter/Tochter-RL) erhoben wurde (zutr s Vorlagebeschl des BFH, aaO). Kö aus Beitrittsstaaten der EU können sich während dieser sog Assoziierungsphase nicht auf EU-Recht berufen (s Urteil des BFH v 19.12.2012, BStBl II 2013, 392).

Für § 23 Abs 1 KStG idF ab 2001 bestehen keine EU-rechtlichen Bedenken mehr, denn ab da wurden inl TG und inl BetrSt bezüglich des St-Satzes gleichbehandelt.

2.6.3.5 Steuerermäßigungen bei ausländischen Einkünften (§ 50 Abs 3 EStG)

 

Tz. 175

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Zu den inl Eink iSd § 49 Abs 1 EStG können auch ausl Eink iSd § 34d EStG rechnen. Voraussetzung ist, dass diese ausl Eink einer inl betrieblichen Betätigung zuzuordnen und deshalb bei den Eink aus L + F (s § 49 Abs 1 Nr 1 EStG) oder Gew (s § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG) zu berücksichtigen sind.

 

Beispiel:

Im Bsp ist allerdings Voraussetzung für die beschr St-Pflicht gem § 49 Abs 1 Nr 2 Buchst a EStG, dass die ausl Beteiligung zum BV (s Tz 22) der BetrSt gehört. Ist die Kö in einem DBA-Staat ansässig, ist weitere Voraussetzung, dass die Beteiligung "tats zur BetrSt gehört" (sog BetrSt-Vorbehalt, s Art 10 Abs 4 OECD-MA), also in einem funktionalen Zusammenhang zur Tätigkeit der BetrSt steht; anderenfalls besteht schon kein Besteuerungsrecht des BetrSt-Staates für die Dividendeneinkünfte (s Tz 26).

 

Tz. 176

Stand: EL 94 – ET: 10/2018

Für Ausl-Eink bei beschr Stpfl kamen vor dem Sys...

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