Tz. 95

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Für die Einkommensermittlung bei beschr KStPflicht gelten grds die gleichen kstlichen und über § 8 Abs 1 S 1 KStG auch estlichen Vorschriften wie bei unbeschr Stpfl. Dieser Grundsatz erfährt jedoch Einschränkungen, soweit bestimmte Vorschriften tatbestandsmäßig die unbeschr StPflicht voraussetzen. Hervorzuheben sind dazu (aber s Tz 96a) folgende Vorschriften:

 

Tz. 96

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Weitere Abweichungen zur Einkommensermittlung ergeben sich aufgr der Sonderbestimmungen für beschr Stpfl im EStG, die über § 8 Abs 1 S 1 KStG und/oder § 31 Abs 1 S 1 KStG grds auch auf Kö anwendbar sind (s R 8.1 Abs 1 KStR 2015). Im Einzelnen bestehen bzw bestanden vor allem folgende Besonderheiten (aber s Tz 96a):

  • Abzug von BA und WK nur insoweit, als sie mit den inl Eink in wirtsch Zusammenhang stehen (s § 50 Abs 1 S 1 EStG),
  • vor VZ 2009 Anwendung des § 10d EStG nur, wenn die Verluste in wirtsch Zusammenhang mit den inl Eink stehen und sich aus Unterlagen ergeben, die im Inl aufbewahrt werden (s § 50 Abs 1 S 2 EStG 2008) und
  • Nichtanwendung der sonst für KSt-Subjekte in Betracht kommenden Vorschriften des

 

Tz. 96a

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Für im EU-Ausl ansässige beschr stpfl Kö steht nach dem Gesamtbild der Rspr des EuGH praktisch jede Ungleichbehandlung zwischen unbeschr und beschr Stpfl im Verdacht, wegen Verstoßes gegen EU-rechtliche Grundfreiheiten EU-rechtswidrig zu sein, zumal der EuGH solche Ungleichbehandlungen nur in engen – und unscharfen – Grenzen als gerechtfertigt ansieht. Dies wird im Folgenden an geeigneter Stelle oder, sofern sich die Ungleichbehandlung aus anderen Vorschriften des KStG als § 2 KStG ergibt, dort behandelt (zB s § 5 Abs 2 KStG Tz 12f).

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