Tz. 8

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Die Vorschriften der §§ 20ff UmwStG dürfen den verfassungsrechtlichen Grundprinzipien des Ertrag-StR nicht entgegenstehen und bei Ausl-Bezug nicht in Kollision mit dem EG-Vertrag oder dem EWR-Abkommen treten sowie nicht gegen den Regelungsgehalt von EU-RL (s Tz 6) verstoßen, wenn Staaten des EU-/EWR-Bereichs betroffen sind. Es wird vorgetragen, dass einzelne Bestimmungen der §§ 2023 UmwStG verfassungsrechtlich bedenklich oder mit EU-Recht nicht vereinbar seien, weil sie die Grundfreiheiten des EG-Vertrags/AEUV oder EWR-Abkommens unzulässig einschränken oder bei zwischenstaatlichen Vorgängen die Vorgaben von EU-RL nicht hinreichend beachteten:

  • § 1 Abs 4 S 1 UmwStG (pers Anwendungsbereich der Einbringungsvorschriften für Pers aus Drittstaaten, Vereinbarkeit mit den Grundfreiheiten des EG-Vertrags/AEUV, s Tz 6a),
  • § 20 Abs 1 UmwStG (Teilbetriebsbegriff und Verhältnis zur EG-FRL, s § 20 UmwStG Tz 76),
  • § 20 Abs 1 UmwStG (Ausgabe "neuer" Anteile an der Übernehmerin bei Sacheinlagen, Vereinbarkeit mit der EG-FRL, s § 20 UmwStG Tz 170b),
  • § 20 Abs 2 S 2 Nr 2 UmwStG (Einschränkung des Bw-Antrags bei negativem Kap; Vereinbarkeit mit der EG-FRL, s Hageböke/Stangl, FR 2021, 680),
  • § 20 Abs 2 S 2 Nr 3 UmwStG (Einschränkung der Bw-Einbringung bei Verlust/Einschränkung des inl Besteuerungsrechts, Vereinbarkeit der Entstrickungsregelungen mit den Grundfreiheiten des EG-Vertrags/AEUV, s § 20 UmwStG Tz 227),
  • § 20 Abs 2 S 2 Nr 3 und Abs 7 UmwStG (fehlende Stundungsregelung für die St auf den Einbringungs-/Entstrickungsgewinn, Vereinbarkeit mit den Grundfreiheiten des EG-Vertrags/AEUV und dem EWR-Abkommen, s § 20 UmwStG Tz 263 und Tz 371),
  • § 20 Abs 2 S 2 Nr 4 UmwStG ("grenzüberschreitende" Einbringung mit sonstigen Gegenleistungen, Vereinbarkeit mit der EG-FRL, s § 20 UmwStG Tz 224b),
  • § 20 Abs 1 UmwStG iVm § 50i Abs 2 S 1 EStG (Rechtmäßigkeit der Zwangsentstrickung, verfassungsrechtliche Bedenken, Vereinbarkeit mit EU-Recht, überschießende Wirkung, rückwirkende Neufassung von § 50i Abs 2 EStG, s § 20 UmwStG Tz 227c–227g),
  • § 20 Abs 1 UmwStG iVm § 50i Abs 2 S 1 EStG (fehlende Stundungsregelung für die St auf den Einbringungs-/Entstrickungsgewinn, Vereinbarkeit mit den Grundfreiheiten des EG-Vertrags/AEUV s § 20 UmwStG Tz 227m),
  • § 20 Abs 7 UmwStG (Anrechnung ausl St bei Einbringung einer Ausl-BetrSt nur bei ausl EU-Mitgliedstaaten und nicht bei übrigen EWR-Staaten; Vereinbarkeit mit den Grundfreiheiten des EWR-Abkommens, s § 20 UmwStG Tz 368),
  • § 20 Abs 8 UmwStG (Sonderfall der Einbringung einer stlich transparenten ausl Gesellschaft nur bei EU-Mitgliedstaaten und nicht bei übrigen EWR-Staaten; s § 20 UmwStG Tz 373),
  • § 21 Abs 1 UmwStG (Ausgabe "neuer" Anteile an der Übernehmerin beim Anteilstausch, Vereinbarkeit mit der EG-FRL, s § 21 UmwStG Tz 41a),
  • § 21 Abs 2 S 3 Nr 2 UmwStG (St-Neutralität nur bei grenzüberschreitendem Anteilstausch nach EG-FRL, Vereinbarkeit mit den Grundfreiheiten des EG-Vertrags/AEUV und des EWR-Abkommens, s § 21 UmwStG Tz 61),
  • § 22 Abs 1 und 2 UmwStG (nachgelagerte Einbringungsgewinnbesteuerung bei Sperrfristverletzung, Vereinbarkeit der typisierten und unwiderlegbaren Missbrauchsverhinderungsregelung mit der EG-FRL, s § 22 UmwStG Tz 19d, 58 und 69a),
  • § 22 Abs 1 S 6 und Abs 2 S 6 UmwStG (nachgelagerte Einbringungsgewinnbesteuerung "Auszahlung aus dem Einlagekto", überschießende Wirkung und Inl-Diskriminierung des Ersatztatbestands, s § 22 UmwStG Tz 48),
  • § 22 Abs 1 und 2 UmwStG (nachgelagerte Einbringungsgewinnbesteuerung bei Veräußerung der sperrfristverhafteten Anteile mit Verlust; Verstoß gegen das Leistungsfähigkeitsprinzip bei der Versteuerung eines Einbringungsgewinns aus Anteilsveräußerung, s § 22 UmwStG Tz 54),
  • § 22 Abs 1 und 2 UmwStG (nachgelagerte Einbringungsgewinnbesteuerung, Vereinbarkeit fehlender Stundungsregelung für St aus nachträglichem Einbringungsgewinn wegen Entstrickungstatbestand mit den Grundfreiheiten des EG-Vertrags/AEUV, s § 22 UmwStG Tz 59e und 80d),
  • § 22 Abs 2 S 1 UmwStG (nachgelagerte Einbringungsgewinnbesteuerung, verfassungsrechtliche Bedenken gegen die Rückwirkung der Änderung durch das JStG 2009, nämlich Bestimmung der nicht von § 8b Abs 2 KStG begünstigten einbringenden Pers, s § 22 UmwStG Tz 73b),
  • § 23 Abs 1 UmwStG (Auswirkungen der Einbringung bei der Übernehmerin, Verfassungsmäßigkeit der rückwirkenden Änderung durch das JStG 2009, nämlich Einführung der stlichen Rechtsnachfolge und Besitzzeitanrechnung für den Anteilstausch, s § 23 UmwStG Tz 25, 26),
  • § 21 UmwStG 1995 (Verfassungsmäßigkeit des Konzepts der einbringungsgeborenen Anteile alten Rechts und Beibehaltung des Systems auch im geltenden Recht, s § 21 UmwStG [vor SEStEG] Tz 1),
  • § 21 Abs 2 S 1 Nr 2 UmwStG 1995 (Vereinbarkeit der – weitergeltenden – Entstrickungsregelungen für einbringungsgeborene Anteile aus "Alt-Einbringungen" mit den Grundfreiheiten des EG-Vertrags/AEUV, s § 21 UmwStG [vor SEStEG] Tz 152g),
  • § 21 Abs 2 S 1 Nr 3 UmwStG 1995 (Vereinbarkeit der Entstrickung bei Verlegung d...

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