Rz. 54

Die Sperrfristverstrickung der erhaltenen Anteile erstreckt sich über einen Zeitraum von sieben Zeitjahren nach dem Einbringungszeitpunkt.[1]

 

Rz. 55

Für die Frage, ob die Veräußerung innerhalb der Sperrfrist erfolgt ist, kommt es maßgeblich auf den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an den erhaltenen Anteilen an.[2]

 

Rz. 56

In den Fällen, in denen die sperrfristverstrickten Anteile gem. § 22 Abs. 6 UmwStG ohne Wegfall ihres Status als sperrfristverstrickte Anteile im Wege der unentgeltlichen Rechtsnachfolge auf einen anderen Rechtsträger übertragen werden, läuft die bisherige Sperrfrist ohne Unterbrechung weiter.[3]

[1] Zum Einbringungszeitpunkt vgl. § 20 UmwStG Rz. 394ff.
[2] Stangl, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 2019, § 22 Rz. 66.
[3] Patt, in Dötsch/Pung/Möhlenbrock, Die Körperschaftsteuer, § 22 UmwStG Rz. 19b; Stangl, in Rödder/Herlinghaus/van Lishaut, UmwStG, 2019, § 22 Rz. 279.

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