Rz. 54
Die Sperrfristverstrickung der erhaltenen Anteile erstreckt sich über einen Zeitraum von sieben Zeitjahren nach dem Einbringungszeitpunkt.[1]
Rz. 55
Für die Frage, ob die Veräußerung innerhalb der Sperrfrist erfolgt ist, kommt es maßgeblich auf den Übergang des wirtschaftlichen Eigentums an den erhaltenen Anteilen an.[2]
Rz. 56
In den Fällen, in denen die sperrfristverstrickten Anteile gem. § 22 Abs. 6 UmwStG ohne Wegfall ihres Status als sperrfristverstrickte Anteile im Wege der unentgeltlichen Rechtsnachfolge auf einen anderen Rechtsträger übertragen werden, läuft die bisherige Sperrfrist ohne Unterbrechung weiter.[3]
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