Rz. 60

Die Kapitalerhöhung bei der übernehmenden Gesellschaft muss nicht dem Buchwert bzw. den Anschaffungskosten der eingebrachten Anteile entsprechen. Es reicht aus, wenn das Gesellschaftskapital sich um den gesellschaftsrechtlich vorgeschriebenen Mindestbetrag erhöht. In Höhe des überschießenden Anteils kann eine Zuführung zu einer Rücklage erfolgen und/oder es können dem Einbringenden sonstige Gegenleistungen gewährt werden, unter Beachtung der Wertobergrenze nach § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 und S. 4 UmwStG. Eine Gewährung sonstiger Gegenleistungen liegt auch vor, wenn dem Einbringenden eine Forderung gegen die übernehmende Gesellschaft eingeräumt wird.

 

Rz. 61

Nach der hier vertretenen Auffassung steht die Übernahme einer Verbindlichkeit der Gewährung sonstiger Gegenleistungen gleich (Rz. 35f.).

 

Rz. 62

Die Gewährung auch sonstiger Gegenleistungen wirkt sich nach § 21 Abs. 2 S. 6 i. V. m. § 20 Abs. 3 S. 3 UmwStG auf die Höhe der Anschaffungskosten der dem Einbringenden gewährten neuen Gesellschaftsanteile aus. Übersteigt der gemeine Wert der sonstigen Gegenleistungen die Wertobergrenze nach § 21 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 UmwStG hat dies auch Auswirkungen auf das Bewertungswahlrecht auf der Ebene der übernehmenden Gesellschaft.[1] Die Gewährung der sonstigen Gegenleistungen hat dagegen keine Auswirkung auf das Bewertungswahlrecht auf der Ebene des Einbringenden (Rz. 208ff.).

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