Rz. 22

Soweit trotz eines Antrags auf (einheitliche) Buchwertfortführung gem. § 20 Abs. 2 S. 2 UmwStG der gemeine Wert anzusetzen ist, z. B. da das deutsche Besteuerungsrecht beschränkt bzw. ausgeschlossen[1] oder erstmals begründet[2] wurde, ist § 23 Abs. 1 UmwStG zwar nicht anwendbar, da insoweit der gemeine Wert angesetzt wurde. Diese gesetzlich zulässige Durchbrechung des Einheitlichkeitsgrundsatzes[3] steht jedoch einer Anwendung des § 23 Abs. 1 UmwStG auf das übrige eingebrachte Betriebsvermögen, für das der Buchwert angesetzt werden durfte und auch angesetzt wurde, nicht entgegen.

 

Rz. 23

Für die Frage, ob ein Ansatz mit dem Buchwert vorliegt, kommt es ausschließlich auf den Wertansatz bei der übernehmenden Gesellschaft an. Die Ausübung eines etwaigen eigenständigen Bewertungswahlrechts des Einbringenden gem. § 21 Abs. 2 S. 3 UmwStG ist unbeachtlich.

 

Rz. 24

Im Rahmen einer Einbringung können Kosten z. B. infolge des Aufsetzens und der Beurkundung des Übernahmevertrags, der Anmeldung und Eintragung in das Handelsregister, der Übertragung eines Grundstücks oder infolge der Ausgabe neuer Gesellschaftsanteile entstehen. Bei diesen umwandlungsbedingten Kosten ist zu unterscheiden, ob sie dem Einbringenden oder der übernehmenden Gesellschaft zuzuordnen sind. Ausschlaggebend für die Zuordnung ist, in wessen Sphäre sie entstanden sind, was sich wiederum nach dem objektiven wirtschaftlichen Veranlassungszusammenhang entscheidet.[4] So gehört z. B. die GrESt bei der übernehmenden Gesellschaft zu den objektbezogenen nachträglichen Anschaffungskosten[5] und kann daher auf der Ebene der übernehmenden Gesellschaft den Buchwert eines Grundstücks erhöhen. Bei dem durch eine solche Hinzuaktivierung erhöhten Buchwert handelt es sich jedoch weiterhin um einen Buchwertansatz und nicht um einen Zwischenwertansatz i. S. d. § 23 Abs. 1 UmwStG.[6]

 

Rz. 25

Unbeachtlich ist, ob die Einbringung zum Buchwert im Wege der Einzel- oder der Gesamtrechtsnachfolge erfolgte.

 

Rz. 26

Zwar verweist der Klammerzusatz nur auf § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG, der nach seinem Wortlaut "Buchwert" nur Einbringungen aus dem Betriebsvermögen erfasst, dennoch ist unstreitig, dass § 21 Abs. 1 S. 2 UmwStG auch für Einbringungen aus dem Privatvermögen Anwendung findet.[7] Daher erfasst § 23 Abs. 1 UmwStG auch die Fälle, in denen die übernehmende Gesellschaft die Anteile mit den privaten Anschaffungskosten des Einbringenden ansetzt.

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