2.1 Verhältnis zu § 3c Abs 2 EStG

 

Tz. 4

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

§ 3 Nr 40 EStG steht in engem Zusammenhang mit § 3c Abs 2 EStG. Während die zuerst genannte Vorschrift 40 % (bis VZ 2008: 50 %) der dort genannten Einnahmen stfrei stellt, regelt die andere Vorschrift ein 40%iges (bis VZ 2008: hälftiges) Abzugsverbot für die damit zusammenhängenden Ausgaben. Wegen Einzelheiten s § 3c EStG Tz 38ff.

2.2 Verhältnis zur Kapitalertragsteuer

 

Tz. 5

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Die auf Dividenden nach § 3 Nr 40 S 1 Buchst d und e EStG erhobene KapSt (s § 43 Abs 1 S 3 EStG) kann iRd Veranlagung in voller Höhe angerechnet werden (s § 36 Abs 2 S 1 Nr 2 S 1 EStG). Bei beschr stpfl AE ist die ESt idR durch den KapSt-Abzug abgegolten (s § 50 Abs 5 S 1 EStG, Ausnahme: Die Dividenden sind BE eines inl Betriebs, § 50 Abs 5 S 2 EStG). Desens (IStR 2003, 613, 620) bezweifelt, ob der abgeltende KapSt-Abzug gegen die Kap-Verkehrsfreiheit verstößt. Ebenfalls hierzu und wegen der ab dem VZ 2009 idR bestehenden Gleichbehandlung zwischen unbeschr und beschr stpfl AE, s Tz 11; s Eckert (IStR 2002, 406) und s Holthaus (IStR 2003, 600).

Das EURLUmsG sieht auch in den Fällen des § 3 Nr 40 S 1 Buchst g und h EStG einen KapSt-Einbehalt vor (s § 43 S 1 Nr 1 EStG).

Ausl Quellen-St (KapSt), die auf in D gem § 3 Nr 40 Buchst d EStG zu 60 % (bis VZ 2008: zur Hälfte) stpfl Ausl-Dividenden entfällt, ist iRd Höchstgrenzen des § 34c Abs 1 EStG ins ges und nicht nur zu 60 %/zur Hälfte anrechenbar. Ebenso s Urt des FG Hamburg v 24.04.2009 (EFG 2010, 9). Entspr gilt für die Anwendung des § 34c Abs 2 EStG bis zum VZ 2006. Ab dem VZ 2007 kommt ein Abzug der ausl St nach § 34c Abs 2 EStG nur noch insoweit in Betracht, als die Eink nicht stfrei sind (s § 34c Abs 2 EStG idF des JStG 2007).

Bei über Investmentfonds gehaltenen Anteilen an Kö (s Tz 19 ff) ist die Anrechnung der ausl St nach § 34c Abs 1 EStG hingegen auf 60 %/die Hälfte beschr, da die ausl St insoweit nicht anrechnungsfähig oder abzb ist, als sie auf stfreie ausgeschüttete oder ausschüttungsgleiche Erträge entfällt (s § 4 Abs 3 InvStG, weiter s Schr des BMF v 18.08.2009, BStBl I 2009, 931 Rn 82).

Ungeachtet der Einführung des Halb-Eink-Verfahrens wird im VZ 2001 der avoir fiscal bei natürlichen Personen in voller Höhe gewährt. Für VZ ab 2002 wird die französische St- Gutschrift nicht mehr gewährt (s Änderung des DBA/Frankreich durch das Zusatzabkommen v 20.12.2001, BStBl I 2002, 892). Zur Berücksichtigung des avoir fiscal nach Einführung des Halb-Eink-Verfahrens, ebenfalls s Erl des Fin-Min Nds v 17.01.2002 ( DB 2002, 400 ).

2.3 Verhältnis zu § 34 EStG

 

Tz. 6

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Die Einführung des § 3 Nr 40 EStG erforderte eine Anpassung des § 34 Abs 2 Nr 1 EStG. Um Doppelbegünstigungen zu vermeiden, unterliegen nur noch solche VG iSd §§ 14, 14a Abs 1 bzw §§ 16 und 18 Abs 3 EStG der ermäßigten Besteuerung, die nicht nach § 3 Nr 40 S 1 Buchst b EStG unter das Teil-/Halb-Eink-Verfahren fallen. Der Veräußerungspreis iSd § 16 Abs 2 EStG ist folglich nur insoweit begünstigt, als er nicht auf Anteile an Kap-Ges entfällt. Nicht nach § 34 Abs 2 Nr 1 EStG begünstigt ist auch der Veräußerungspreis iSd § 17 Abs 2 EStG. Dazu auch s Tz 46 und s Tz 52.

Ggf ist neben der Tarifermäßigung nach § 34 Abs 3 EStG auch der Freibetrag iSd § 16 Abs 4 EStG zu gewähren. Unterliegt der Veräußerungs-/Aufgabegewinn tw dem Teil-/Halb-Eink-Verfahren, stellt sich in diesen Fällen die Frage, wie der Freibetrag auf den Anteil des Gewinns, der dem Teil-/Halb-Eink-Verfahren unterliegt und den Anteil des Gewinns, auf den § 34 Abs 3 EStG anzuwenden ist, aufzuteilen ist. Der Freibetrag ist vorrangig mit dem VG zu verrechnen, auf den das Teil-/Halb-Eink-Verfahren anzuwenden ist (s Urt des BFH v 14.07.2010, BStBl II 2010, 1011 und s H 16 Abs 13 "Teil-Eink-Verfahren" EStH 2012). Der BFH ist damit der von Prinz/Hick (FR 2006, 168) mangels einer anderweitigen ges Regelung vorgeschlagenen Meistbegünstigung des Stpfl gefolgt und hat die Aufteilungslösung der Fin-Verw (s Schr des BMF v 20.12.2005, BStBl I 2006, 7 Abschn II) abgelehnt.

2.4 Verhältnis zur Kirchensteuer und zum Solidaritätszuschlag

 

Tz. 7

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Während § 51a Abs 2 S 2 EStG für Zwecke der Ermittlung der Bemessungsgrundlage für die KiSt-Festsetzung die 40%ige/hälftige Freistellung der Einnahmen gem § 3 Nr 40 EStG und das Teil-/Halbabzugsverbot gem § 3c Abs 2 EStG "zurückdreht", geschieht dies zur Ermittlung der Bemessungsgrundlage für den SolZ nicht; hier führt das Teil-/Halb-Eink-Verfahren zu einer geringeren Zuschlag-St. Die Hinzurechnung der stfreien Eink verstößt nicht gegen Art 3 GG und verpflichtet den Gesetztgeber auch nicht, eine Möglichkeit der Verrechnung des Hinzurechnungsbetrags mit noch nicht genutzten Verlustvorträgen zu schaffen (s Urt des BFH v 01.07.2009, BStBl II 2010, 1061 und s Beschl des BFH v 15.09.2011, BFH/NV 2012, 23). Ebenfalls hierzu s Homburg (FR 2008, 153). Oltmanns (BB 2009, 2014) fordert die stfreien aber kist-relevanten Verlustanteile, soweit sie nicht mit anderen positiven Eink in demselben VZ verrechnet werden können, zur Verrechnung mit in späteren VZ anfallenden stfreien, aber kist-relevanten po...

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