Tz. 46

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Nach § 3 Nr 40 S 1 Buchst b EStG ist 40 %/die Hälfte des Veräußerungspreises iSd § 16 Abs 2 EStG stfrei, soweit er auf iRd Veräußerung eines Betriebs, Teilbetriebs oder MU-Anteils mitveräußerte Kap-Beteiligungen entfällt. Damit unterliegt auch der Erlös aus einer mittelbaren Veräußerung von Kap-Beteiligungen iR eines MU-Anteils der Teil-/Halb-Eink-Besteuerung. Der S 2 des § 3 Nr 40 S 1 Buchst b EStG dehnt die 40%ige/hälftige St-Befreiung auf den Fall der Betriebsaufgabe (s § 16 Abs 3 EStG) aus.

Um eine doppelte Begünstigung auszuschließen, kommt gem § 34 Abs 2 Nr 1 EStG die Tarifermäßigung für außerordentliche Eink insoweit nicht zur Anwendung, als der VG nach § 3 Nr 40 EStG zu 40 %/hälftig stfrei gestellt ist (s Tz 6).

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