2.1 Übertragender Rechtsträger

 

Tz. 7

Stand: EL 61 – ET: 11/2007

Als übertragender Rechtsträger kommen vor In-Kraft-Treten des SEStEG nur die in § 1 Abs 1 Nr 1 UmwStG aF aufgezählten unbeschr stpfl Kö mit statutarischem Sitz im Inl in Betracht. Dazu s § 1 UmwStG (vor SEStEG) Tz 7.

Wegen der Übetragung bei einer kapitalistischen Betriebsaufspaltung, s § 3 UmwStG (SEStEG) Tz 5.

2.2 Übernehmender Rechtsträger

 

Tz. 8

Stand: EL 61 – ET: 11/2007

§ 3 S 1 UmwStG nennt als übernehmende Rechtsträger die Pers-Ges und natürliche Personen (s § 1 Abs 2 und 3 UmwStG). Wegen weiterer Einzelheiten s § 3 UmwStG (SEStEG) Tz 6 ff.

 

Tz. 9-11

Stand: EL 61 – ET: 11/2007

vorl frei

 

Tz. 12

Stand: EL 61 – ET: 11/2007

Wird das Vermögen der übertragenden Kö auf einen Rechtsträger ohne BV übertragen, zB auf eine natürliche Person oder auf eine Pers-Ges, die lediglich Eink aus V + V oder aus privater Vermögensverwaltung erwirtschaftet, ist die Besteuerung der in dem übergehenden Vermögen ruhenden stillen Reserven nicht sichergestellt. Stlich ist von der Liquidation (s § 11 KStG) der übertragenden Kö auszugehen. § 3 UmwStG ist nicht anwendbar. Nach Verw-Auff (s Schr des BMF v 25.03.1998, BStBl I 1998, 268, Rn 03.04/03.08) sind die WG in der stlichen Schluss-Bil der übertragenden Kö mit dem gW anzusetzen (s § 16 Abs 3 S 5 EStG). Das gilt auch für einen originären Firmenwert, es sei denn, der Betrieb der übertragenden Kö wird nicht fortgeführt (ebenso hierzu s Dötsch/van Lishaut/Wochinger, DB 24/1998, Beil 7, 8).

Wegen der Frage, auf welchen Zeitpunkt zu prüfen ist, ob die übernehmende Pers-Ges über BV verfügt, s § 3 UmwStG (SEStEG) Tz 32.

In dem Fall, in dem die übernehmende Pers-Ges vorher kein BV hatte, aber das durch die Verschmelzung von einer Kö auf die Pers-Ges übergehende BV bei ihr die BV-Qualität beibehält, können nach § 3 UmwStG die Bw beibehalten werden und § 8 UmwStG ist nicht anzuwenden. S § 8 UmwStG (vor SEStEG) Tz 7.

Bei einer gew geprägten Pers-Ges iSd § 15 Abs 3 Nr 2 EStG wird das übergehende Vermögen BV.

Wegen der Frage, ob bei der Verschmelzung auf eine sog Zebragesellschaft (vermögensverwaltende Pers-Ges, deren Anteile teils im PV und teils im BV der Gesellschafter gehalten werden) § 3 UmwStG insoweit anwendbar ist, als die stillen Reserven im BV stverhaftet bleiben, oder ob insgesamt § 8 UmwStG anwendbar ist, s § 8 UmwStG (SEStEG) Tz 11.

 

Tz. 13

Stand: EL 61 – ET: 11/2007

vorl frei

 

Tz. 14

Stand: EL 61 – ET: 11/2007

Wenn an der übernehmenden Pers-Ges ausl Gesellschafter beteiligt sind, ist § 3 UmwStG ohne Besonderheiten anzuwenden, wenn das Vermögen der übertragenden Kap-Ges in ein inl BV der Pers-Ges übergeht. Die Vorschrift des § 13 Abs 2 UmwStG 1977, die in den Fällen der Nichterfassung des Übernahmegewinns die Besteuerung der stillen Reserven bei der übertragenden Kö vorsah, wurde nicht ins UmwStG 1995 übernommen. Wegen Einzelheiten s Thiel, Rödder und Wassermeyer (in Schaumburg/Piltz, Internationales UmwStR 1997, 28, 47, 122).

Wegen der Besteuerungssituation der vor Inkrafttreten des StSenkG nichtanrechnungsberechtigten AE, bezogen auf die offenen Reserven, s § 5 UmwStG (vor SEStEG) Tz 99 ff.

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