Tz. 7

Stand: EL 54 – ET: 07/2005

In § 1 Abs 1 S 1 UmwStG sind die übertragenden Rechtsträger abschließend aufgezählt. Übertragende Rechtsträger können danach sein:

(inl) Kap-Ges,
eingetragene Genossenschaften,
eingetragene Vereine,
wirtsch Vereine,
genossenschaftliche Prüfungsverbände,
VVaG,
Kö und Anstalten des öff Rechts.

Der übertragende Rechtsträger muss unbeschr stpfl sein (s § 1 Abs 5 UmwStG).

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