Tz. 41

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

Nach § 27 Abs 18 UmwStG, der durch das KöMoG v 25.06.2021 (BGBl I 2021, 2050) dem § 27 UmwStG angefügt worden ist, ist § 1 UmwStG idF des KöMoG erstmals auf Umwandlungen und Einbringungen anzuwenden, deren stl Übertragungsstichtag nach dem 31.12.2021 liegt. Maßgebend für die erstmalige Anwendung ist somit der stliche Übertragungsstichtag nach § 2 bzw § 9 S 3 UmwStG und nicht der Zeitpunkt der Anmeldung der Umwandlung zum H-Reg bzw der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Umwandlung. Stlicher Übertragungsstichtag ist der hr-liche Stichtag der Übertragungs-Bil bzw bei einem Formwechsel einer Kap-Ges zu einer Pers-Ges der Übertragungsstichtag aufgr der stlichen Regelung des § 9 UmwStG (§ 2 UmwStG Tz 23). Daraus folgt, dass eine im Jahr 2022 erfolgte Drittstaatenumwandlung nicht mit stl Rückwirkung auf den 31.12.2021 vorgenommen werden kann.

Das UmwStR wurde durch die Neufassung des § 1 UmwStG und die damit verbundene Erweiterung des pers Anwendungsbereichs des UmwStG weiter globalisiert. Zukünftig sind neben Verschmelzungen, die bislang unter gewissen Voraussetzungen nach § 12 Abs 2 KStG aF zwingend zum Bw erfolgten, auch Spaltungen und Formwechsel von Kö mit Bezug zu Drittstaaten st-neutral möglich. Voraussetzung ist, dass diese Umwandlungen mit inl Umwandlungen iSd UmwG vergleichbar sind, keine inl Besteuerungsrechte beschr oder ausgeschlossen werden und die weiteren Voraussetzungen, die die jeweilige Norm des UmwStG für diese Umw voraussetzt, erfüllt werden. Für Drittstaatenverschmelzungen die nach § 12 Abs 2 KStG aF bisher zwingend zum Bw erfolgten, ergibt sich aufgr der Erweiterung des pers Anwendungsbereiches des UmwStG und die Aufhebung des § 12 Abs 2 KStG aF durch das KöMoG (s § 34 Tz 50d) die Möglichkeit, dass bei Erfüllung der notwendigen Voraussetzungen, diese Verschmelzungen zukünftig auch zu einem Zwischenwert oder zum gW möglich sind.

Die Erweiterung des pers Anwendungsbereichs auf Drittstaatenfälle betrifft nur den 2.-5. Teil des UmwStG; der 6.-8. Teil des UmwStG wird von der Ges-Änderung nicht erfasst.

Für Einbringungen ist wegen des geänderten Wortlauts des § 1 UmwStG, der aufgr der Aufhebung des Abs 2 und des geänderten Abs 4 des § 1 UmwStG erforderlich war, eine eigene Anwendungsregelung erforderlich gewesen, obwohl sich in Bezug auf Einbringungen keine materiell-rechtlichen Änderungen ergeben haben.

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