Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Regelungsziel des § 6 Abs 3 EStG ist die Fortführung und der Erhalt von betrieblichen Einheiten. Entspr dem Rechtsgedanken der ununterbrochenen Betriebsfortführung wird die unentgeltliche Übertragung eines Betriebs, Teilbetriebs oder MU-Anteils nicht als Betriebseinstellung, sondern als Fortsetzung der betrieblichen Tätigkeit durch den Rechtsnachfolger behandelt (s Gratz/Uhl-Ludäscher, in H/H/R, § 6 EStG Rn 1200 mwNachw).

Die Regelung in § 6 Abs 3 S 1 erster Hs EStG findet auch auf Kö als übertragende und aufnehmende Rechtsträger Anwendung (s Schr des BMF v 03.03.2005, BStBl I 2005, 458 Rn 1). Nach § 6 Abs 3 S 3 EStG ist der übernehmende Rechtsträger an die Werte des bisherigen Inhabers gebunden, die sich nach den Vorschriften über die Gewinnermittlung ergeben. Dies schließt uE die innerbilanziellen Korrekturen nach § 12 Abs 1 KStG (s hierzu Tz 29) beim übertragenden Rechtsträger mit ein (aA Kessens, in Sch/F, 1 Aufl, § 12 KStG Rn 37, der dies unter Hinw auf eine fehlende St-Verhaftungsklausel verneint). Durch die Neufassung des § 6 Abs 3 S 1 EStG iRd sog Anti-BEPS-Ges (BGBl I 2016, 3000) hat dies jedoch nur noch für Altfälle Bedeutung. Ab dem VZ 2016 (vgl Art 19 Abs 1 des Anti-BEPS-Ges, BGBl I 2016, 3000) sieht § 6 Abs 3 S 1 EStG – wie auch in § 6 Abs 5 S 1 EStG – eine St-Verhaftungsklausel vor. Die neueingefügte Entstrickungsregelung in § 6 Abs 3 S 1 EStG geht damit ab dem VZ 2016 als lex specialis der Entstrickungsregelung des § 12 Abs 1 KStG vor

 

Beispiel:

Die A-GmbH überträgt einen Teilbetrieb auf eine st-befreite Stiftung. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis soll nicht vorliegen.

Lösung:

Durch die Übertragung des Teilbetriebs auf die st-befreite Stiftung wird das Besteuerungsrecht hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung des Teilbetriebs ausgeschlossen. Die Rechtsfolgen – fiktive Veräußerung zum gW – treten bei der A-GmbH ein, und die Übernehmerin ist nach § 6 Abs 3 S 3 EStG an diese Werte gebunden.

Ist die unentgeltliche Übertragung jedoch durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, finden die Regelungen zur vGA nach § 8 Abs 3 S 2 KStG und zur verdeckten Einlage nach § 8 Abs 3 S 3 KStG Anwendung (s Tz 62ff).

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