Tz. 77

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

§ 12 Abs 1 KStG ist uE auch in den Fällen der unentgeltlichen Übertragung einzelner WG iSd § 6 Abs 4 EStG zu beachten. Während § 6 Abs 4 EStG, der den materiellen Regelungsgehalt des bisherigen § 7 Abs 2 EStDV aF übernommen hat, die stlichen Folgen im übernehmenden BV betrifft, regelt § 12 Abs 1 KStG die stlichen Folgen einer unentgeltlichen Übertragung bei der übertragenden Kö.

Für die Beurteilung der stlichen Folgen ist zu unterscheiden, ob der Vorgang ausschl betrieblich oder auch durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.

 

Beispiel:

Die A-AG mit Sitz und Ort der Geschäftsleitung in Berlin ist im Bereich der Textilindustrie weltweit tätig. Zum BV der A-AG gehört eine alte wertvolle Singer-Nähmaschine.

  1. Der Ges-GF der A-AG schenkt die Maschine einem in New York ansässigen Auftraggeber und erhofft sich eine Verbesserung der Geschäftsbeziehung.
  2. Der Ges-GF der A-AG schenkt die Maschine seinem in Paris lebenden Sohn.

Lösung:

  1. Bei der A-AG entsteht nach § 12 Abs 1 KStG ein Gewinn iHd der Differenz zwischen gW und (Rest-)BW. Gleichzeitig liegt bei der A-AG iHd gW des hingegebenen WG eine BA vor, so dass sich letztendlich eine Gewinnauswirkung iHd (Rest-)BW ergibt.

    Eine Einschränkung der Abziehbarkeit der BA kann sich jedoch aus § 4 Abs 5 EStG ergeben (s Niehus/Wilke, in H/H/R, § 6 EStG Rn 1420).

  2. Die Übertragung an den Sohn erfüllt den Tatbestand der vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG. § 12 Abs 1 KStG findet infolge der Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis keine Anwendung (s Tz 62ff).

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