Tz. 39

Stand: EL 109 – ET: 03/2023

§ 2 Abs 5 UmwStG wurde durch das AbzStEntModG v 02.06.2021 (BGBl I 2021, 1259) eingefügt. Hierdurch soll sichergestellt werden, dass eine Verlustverrechnung bei bestimmten missbräuchlichen Gestaltungen rechtssicher ausgeschlossen wird. Nach der Grundregelung des § 2 Abs 5 S 1 UmwStG ist ein Ausgleich oder eine sonstige Verrechnung von im stlichen Rückwirkungszeitraum beim übertragenden Rechtsträger entstandener stiller Lasten, die aufgr der stl Rückwirkung gem § 2 Abs 1 und 2 UmwStG dem übernehmenden Rechtsträger zugerechnet werden, nicht möglich. Dieses Verlustverrechnungsverbot gilt allerdings nur für Wertverluste von Finanzinstrumenten oder Anteilen an einer Kö. Wegen weiterer Einzelheiten s § 2 Tz 131ff.

Bei den Änderungen des § 9 S 3 2. Hs UmwStG und des § 20 Abs 6 S 4 UmwStG handelt es sich um Folgeanpassungen aufgr des angefügten § 2 Abs 5 UmwStG.

Nach der Anwendungsregelung des § 27 Abs 16 S 1 UmwStG sind § 2 Abs 5 UmwStG sowie die Folgeanpassungen in § 9 S 3 2. Hs UmwStG und § 20 Abs 6 S 4 UmwStG erstmals auf Umwandlungen und Einbringungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des Vorgangs maßgebende öff Reg (s Tz 1ff) bzw bei Einbringungen der Übergang des wirtschaftl Eigentums (s Tz 8) nach dem 20.11.2020 (Veröffentlichung des Ref-Entw) erfolgt. Die Regelung tritt damit rückwirkend in Kraft. UE liegt hinsichtlich § 27 Abs 16 S 1 UmwStG kein Verstoß gegen das Rückwirkungsverbot vor, da die Ges-Änderung zum Zeitpunkt der Veröffentlichung des Ref-Entw in Kraft getreten ist. Durch das rückwirkende Inkrafttreten soll verhindert werden, dass Stpfl erst durch die Veröffentlichung des Ref-Entw kurzfristig zu dieser Gestaltung animiert werden.

Nach § 27 Abs 16 S 2 UmwStG kommen die Neuregelungen auch in allen anderen offenen Fällen zur Anwendung, wenn die äußeren Umstände darauf schließen lassen, dass die Verrechnung übergehender stiller Lasten wesentlicher Zweck der Umw oder Einbringung war und der Stpfl dies nicht widerlegen kann. Das Verlustverrechnungsverbot des § 2 Abs 5 UmwStG zielt auf Gestaltungen ab, die auch bislang grds nicht möglich waren, da diese im Widerspruch zu allg Besteuerungsgrundsätzen (Subjekt-St-Prinzip, Prinzip der Besteuerung nach der pers Leistungsfähigkeit) sowie dem Sinn und Zweck des UmwStG (Ermöglichung der St-Neutralitiät von betrieblich sinnvollen Umstrukturierungen und Verhinderung der Minimierung der St-Last Einzelner auf Kosten der Allgemeinheit durch Verrechnung künstlicher Verluste) stehen und bereits nicht mit der geltenden Rechtslage zu vereinbaren sind (s BR-Drs 50/21, 71). UE spricht einiges dafür, dass trotz der in der Ges-Begründung aufgezählten Gründe (s BR-Drs 50/21, 71) die Ausweitung des zeitlichen Anwendungsbereiches über den in § 27 Abs 16 S 1 UmwStG genannten Zeitpunkt hinaus eine verfassungsrechtlich unzulässige, echte Rückwirkung darstellen könnte (s § 2 Tz 152). In den bekannt gewordenen Gestaltungsfällen könnte eine Verlustverrechnung auf Grundlage von § 42 AO zu versagen sein. Damit würde sich die Frage nach der Anwendbarkeit des § 2 Abs 5 UmwStG zumindest in "Altfällen" erübrigen (s § 2 Tz 153).

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