Tz. 131

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

§ 12 Abs 1 UmwStG regelt den Wertansatz der von der Übertragerin übergehenden WG in der St-Bil der Übernehmerin nach dem Prinzip der Bw-Verknüpfung (s UmwSt-Erl 2011 Rn 12.01). Diese Bw-Verknüpfung ist zwingend.

Für die Anwendung des § 12 Abs 1 UmwStG ist bei der stfreien Übernehmerin von den gleichen vier Fallgruppen auszugehen wie bei der Anwendung des § 11 UmwStG bei der stfreien Übertragerin; s die nachfolgende Übersicht.

 
Übertragerin   Übernehmerin Wertansatz bei der Übertragerin Tz

Fallgruppe 1

WG des ZwB
bleiben WG des ZwB gW (Bw-Verknüpfung gem § 12 Abs 1 S 1 UmwStG) Tz 131

Fallgruppe 2

WG des wG
bleiben WG des wG Bw, gW, Zwischenwert (Bw-Verknüpfung gem § 12 Abs 1 S 1 UmwStG Tz 131

Fallgruppe 3

WG des wG
werden WG des stfreien Bereichs gW (Bw-Verknüpfung gem § 12 Abs 1 S 1 UmwStG) Tz 131

Fallgruppe 4

WG des ZwB
werden WG eines wG gW (s § 11 Abs 1 S 1 UmwStG) Tz 131

Hierbei ist Folgendes zu beachten:

  • Zur Anwendung des § 12 Abs 2 S 1 UmwStG – Außer-Ansatz-bleiben eines Übernahmegewinns/-verlusts – bei der Übernehmerin s Tz 62.
  • Auch eine Besteuerung nach § 12 Abs 2 S 2 UmwStG iH der 5 %-Pauschale kommt uE bei gemeinnützigen Kö, welche die Beteiligung an der Übertragerin im stfreien Bereich der Vermögensverw halten, nicht in Betracht.
  • Zum generellen Eintritt der übernehmenden gGmbH in die Rechtsstellung der Übertragerin gem § 12 Abs 3 UmwStGTz 62, zur Nicht-Berücksichtigung eines verbleibenden Verlustvortrags s Tz 62 (zur Aufteilung dieses verbleibenden Verlustvortrags auf die einzelnen Übernehmerinnen gem § 15 Abs 3 UmwStGTz 133).
  • Zur Anwendung des § 12 Abs 4 UmwStG in Fällen des Erwerbs von Anteilen an der Übertragerin durch die Übernehmerin nach dem stlichen Übertragungsstichtag bzw auf den Übernahmefolgegewinn aufgr des Erlöschens von Forderungen und Verbindlichkeiten zwischen den an der Spaltung beteiligten Rechtsträgern s Tz 62.
  • Zum Anfall von Bezügen iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG gem § 12 Abs 5 UmwStG in den Fällen, in denen ein wG der übertragenden gGmbH in den ideellen Bereich oder den Vermögensverwsbereich der übernehmenden gGmbH fällt ("Sphärenwechsel"), s Tz 62.

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