Tz. 133

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

§ 15 Abs 1 S 1 UmwStG iVm § 11 Abs 1 S 1 UmwStG verlangt die Aufstellung einer St-Bil auf den stlichen Übertragungsstichtag durch die übertragende gGmbH. Hierzu sowie zur Behandlung bei der übernehmenden gGmbH s UmwSt-Erl 2011 Rn 11.02.

§ 15 Abs 2 UmwStG schließt die Anwendung des § 11 Abs 1 UmwStG (Wahlrecht zwischen Bw-, gW oder Zwischenwertansatz) aus

  • gem S 1für MU-Anteile und 100%ige Beteiligungen an Kap-Ges, wenn sie innerhalb von drei Jahren vor dem stlichen Übertragungsstichtag durch Übertragung von WG, die kein Teilbetrieb sind, erworben oder aufgestockt worden sind (hierzu s UmwSt-Erl 2011 Rn 15.16–15.21),
  • gem S 2–4, wenn die Spaltung eine Veräußerung oder deren Vorbereitung ist (hierzu UmwSt-Erl 2011 Rn 15.22–15.32),
  • gem S 5 bei einer Trennung von Gesellschafterstämmen, wenn die Beteiligungen an der übertragenden Kö nicht mind fünf Jahre vor dem stlichen Übertragungsstichtag bestanden haben (hierzu s UmwSt-Erl 2011 Rn 15.36–15.40).

§ 15 Abs 3 UmwStG regelt die Aufteilung eines verbleibenden Verlustvortrags auf die an der Spaltung beteiligten Kö (hierzu s UmwSt-Erl 2011 Rn 15.41):

  • Bei einer gGmbH kommt die Aufteilung nur für den verbleibenden Verlustvortrag aus mehreren stpfl wG in Betracht, sofern diese bei der Aufspaltung auf mehrere gemeinnützige Übernehmerinnen übergehen bzw bei einer Abspaltung zB ein stpfl wG bei der übertragenden gGmbH verbleibt und ein zweiter stpfl wG auf eine übernehmende gGmbH übergeht. Aufteilungsmaßstab ist in diesen Fällen nur das Vermögen der stpfl wG, nicht dagegen auch das Vermögen der ZwB.
  • Ist bei der übertragenden gGmbH nur ein einziger stpfl wG vorhanden, so entfällt eine Aufteilung. Bei einer Aufspaltung steht der verbleibende Verlustvortrag in vollem Umfang derjenigen Übernehmerin zu, auf die dieser stpfl wG übergeht. Bei einer Abspaltung steht der verbleibende Verlustvortrag, sofern auch oder nur der stpfl wG abgespalten wird, in voller Höhe der betreffenden Übernehmerin zu, sofern dagegen der stpfl wG bei der Übertragerin verbleibt, ist der verbleibende Verlustvortrag weiterhin in vollem Umfang bei ihr zu berücksichtigen.

Im Übrigen wird insoweit auf die Kommentierung zu § 15 UmwStG verwiesen.

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