Rz. 151

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Die Missbrauchsverhinderungsvorschrift des § 2 Abs 5 UmwStG ist nach § 27 Abs 16 S 1 UmwStG grds erstmals auf Umwandlungen und Einbringungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des Vorgangs maßgebende öff Register bzw bei Einbringungen der Übergang des wirtsch Eigentums nach dem 20.11.2020 erfolgt. Bei dem vorstehenden Datum handelt es sich um den Tag der Veröffentlichung des Ref-Entw zum AbzStEntModG (Stand: 19.11.2020). Damit sollte verhindert werden, dass Stpfl ggf erst durch die Veröffentlichung des Gesetzes-Entw noch kurzfristig zu der Gestaltung animiert werden.

Wegen der Frage, ob es sich bei der Anwendungsregelung ggf um eine unzulässige (echte) Rückwirkung handelt, s § 27 UmwStG Tz 39.

 

Rz. 152

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Die Bestimmung des erstmaligen Anwendungszeitpunkts des § 2 Abs 5 UmwStG wird durch § 27 Abs 16 S 2 UmwStG durch eine zeitlich unbestimmte Ausdehnung auf offene Fälle erheblich verschärft. Und zwar soll § 2 Abs 5 UmwStG (sowie die flankierenden Regelungen in § 9 S 3 und § 20 Abs 6 S 4 UmwStG) auch in anderen offenen Fällen anzuwenden sein, in denen die äußeren Umstände darauf schließen lassen, dass die Verrechnung übergehender stiller Lasten wes Zweck der Umwandlung oder Einbringung war und der Stpfl dies nicht widerlegen kann. Anders als § 2 Abs 5 S 6 UmwStG, der die Anwendung des § 2 Abs 5 S 1 bis 5 UmwStG suspendiert, wenn die Verrechnung negativer Eink weder Haupt- noch Nebenzweck war, verlangt § 27 Abs 16 S 2 UmwStG zwar "nur", dass die Verrechnung übergehender stiller Lasten nicht wes Zweck der Umwandlung war. Dies dürfte vom Stpfl im Zweifel einfacher nachzuweisen sein, da jeder andere Grund, der für die Umwandlung angeführt werden kann, der Anwendung des § 2 Abs 5 UmwStG bereits zuwider läuft (wegen der Frage, ob es sich gleichwohl um einen Anwendungsfall des § 42 AO handeln könnte, s Tz 153). Ein solche Ausweitung des zeitlichen Anwendungsbereichs über den in § 27 Abs 16 S 1 UmwStG bezeichneten Zeitpunkt hinaus stellt uE jedoch eine verfassungsrechtlich unzulässige, echte Rückbeziehung von Rechtsfolgen dar. Einen anzuerkennenden Rechtfertigungsgrund für eine solche Maßnahme ist nicht ersichtlich. Weiter hierzu s § 27 UmwStG Tz 39.

 

Rz. 153

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Ungeachtet der uE unzulässigen Rückwirkung des § 2 Abs 5 UmwStG ist jedoch davon auszugehen, dass die Fin-Verw die von § 2 Abs 5 UmwStG erfassten Gestaltungen bereits aus anderen Gründen ggf nicht stlich anerkennen wird. Die Versagung missbräuchlicher Verlustnutzungen wurde durch § 2 Abs 5 UmwStG lediglich ges abgesichert, da es sich um besonders aggressive St-Gestaltungen mit damit einhergehenden massiven St-Ausfällen handelt. Diese Maßnahme erfolgte, um das finanzielle Risiko für die öff Haushalte für die Zukunft vollständig auszuschließen. Denn bislang ist nicht klar, ob die Rspr auf der Grundlage der Rechtslage vor Inkrafttreten des AbzStEntModG eine Verrechnung von Wertverlusten von WG, die dem übernehmenden Rechtsträger nur aufgrund der stlichen Rückwirkung zugerechnet werden und die wirtsch bereits bei dem übertragenden Rechtsträger eingetreten sind, mit Gewinnen des übernehmenden Rechtsträgers zulässt.

UE spricht jedoch einiges dafür, in den bekannt gewordenen Gestaltungsfällen eine Verlustverrechnung auf der Grundlage von § 42 AO zu versagen. Damit würde sich die Frage nach der Anwendbarkeit des § 2 Abs 5 UmwStG zumindest in "Altfällen" erübrigen.

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