Tz. 11

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Bei dem übertragenden und dem übernehmenden Rechtsträger musste es sich nach der Rechtslage vor Geltung des KöMoG um eine nach dem Recht eines EU- oder EWR-Staats gegründete Gesellschaft iSd Art 54 AEUV oder des Art 34 EWR-Abkommen handeln und die Gesellschaft muss Sitz und Geschäftsführung im Hoheitsgebiet eines Mitgliedstaates der EU oder des EWR haben (s § 1 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG), wobei die SE und die SCE als derart gegründete Gesellschaften gelten (s § 1 Abs 2 S 2 UmwStG). Näheres s § 1 UmwStG Tz 144ff.

Nach Verw-Auff (s UmwSt-Erl 2011 Rn 01.52) müssen die pers Anwendungsvoraussetzungen bereits am stlichen Übertragungsstichtag vorliegen. Nur bei einer Umwandlung zur Neugründung stellt die Verw auf den Zeitpunkt der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Umwandlung ab (s UmwSt-Erl 2011 Rn 01.52; s § 1 UmwStG Tz 145 und 178). Demggü stellt die hM generell auf die Verhältnisse im Zeitpunkt der H-Reg-Eintragung ab (s Rödder in R/H/vL, 3. Aufl, § 11 UmwStG Rn 103 und s Schmitt in S/H/S, 9. Aufl, § 11 UmwStG Rn 12).

Für Verschmelzungen, bei denen der stliche Übertragungsstichtag ab dem 01.01.2022 liegt, ist die oa Einschränkung des pers Anwendungsbereichs aufgr der ersatzlosen Streichung von § 1 Abs 2 UmwStG nicht mehr erforderlich (s Tz. 6).

 

Tz. 12

Stand: EL 107 – ET: 09/2022

Kö iSd § 11 UmwStG sind Kap-Ges, eG, eV, wirtsch Vereine, gen Prüfungsverbände, VVaG und vergleichbare ausl Rechtsträger. Ein ausl Rechtsträger ist vergleichbar, wenn es sich bei einer Gesamtbetrachtung um eine mit einer dt Kö vergleichbare Gesellschaft handelt (Typenvergleich, dazu im Einzelnen s § 1 UmwStG Tz 98ff). Auf die stliche Einordnung des ausl Rechtsträgers in dessen Ansässigkeitsstaat kommt es beim Typenvergleich nicht an.

Zu den von § 11 UmwStG erfassten Kö zählen auch die SE und die SCE (s Art 17 und 19 SCE-VO).

Wegen Verschmelzungen unter Beteiligung einer KGaA oder einer Kap-Ges & atypisch Still s Vor §§ 11–13 UmwStG Tz 24ff. Wegen grenzüberschreitender Verschmelzungen unter Beteiligung hybrider Gesellschaften s Brähler/Heerdt (StuW 2007, 260).

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