Tz. 178

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Die pers Qualifikationserfordernisse des UmwStG müssen zum stlichen Übertragungsstichtag vorliegen. Eine Herstellung der vom Gesetz geforderten Voraussetzungen – etwa des Ansässigkeitserfordernisses – erst zu einem Zeitpunkt nach dem stlichen Übertragungsstichtag aber vor Eintragung der Umwandlung in das maßgebliche Reg reicht nicht aus (aA s Schmitt, in S/H, 9. Aufl, § 3 UmwStG Rn 20ff; s Hörtnagl, in S/H, 9. Aufl, § 1 UmwStG Rn 70). Das ergibt sich mittelbar aus dem Gesetz, indem § 1 Abs 5 Nr 2 bis 3 UmwStG auf die Fassung der VO in der zum Zeitpunkt des stlichen Übertragungsstichtags jeweils geltenden Fassung abstellen.

Der hier vertretenen Sichtweise kann nicht entgegen gehalten werden, durch sie werde die Verschmelzung zur Neugründung nicht erfasst. Denn auch im Falle der Umwandlung zur Neugründung gilt der aufnehmende Rechtsträger als zum hr-lichen Rückwirkungszeitpunkt existent.

 

Tz. 179

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

Zur Frage, inwieweit die Qualifikationserfordernisse nach der Umwandlung fortbestehen müssen, s Tz 170.

 

Tz. 180

Stand: EL 104 – ET: 12/2021

vorläufig frei

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