10.4.3.1 Ausgaben (insbesondere Finanzierungskosten) im Zusammenhang mit der Organbeteiligung

 

Tz. 845

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Finanzierungskosten für Kredite, die der OT zum Erwerb der Organbeteiligung aufgenommen hat, dürfen bei der Ermittlung des Einkommens des OT abgezogen werden (s R 14.7 Abs 1 KStR 2022).

Insoweit greift nicht das in § 8b Abs 5 KStG geregelte pauschale 5%ige Abzugsverbot, denn die Gewinnabführung ist kein nach § 8b Abs 1 KStG stfreier Bezug. Vielmehr ist ihre Neutralisierung iRd Einkommensermittlung nur ein technischer Rechengang zur Vermeidung einer Doppelerfassung.

Die Nichtanwendung des § 8b Abs 5 KStG auf die organschaftliche Gewinnabführung ist einer der Vorteile der Organschaftsbesteuerung im Vergleich zur Besteuerung außerhalb der Organschaft (s Tz 54).

Eine ganz andere Frage ist, ob die unterschiedliche Anwendung der Abzugsverbote außerhalb und innerhalb der Organschaft wirtsch gerechtfertigt ist. Aber das ist eine Frage an den Ges-Geber.

Wegen der Frage, ob es unter Berufung auf das EuGH-Urt in der Rs Groupe Steria v 02.09.2015 – Rs 386/14, DStR 2015, 2125) EU-rechtswidrig ist, bei GA EU-ausl TG gem § 8b Abs 5 KStG nabzb Ausgaben iHv 5 % zu pauschalieren, während solche bei inl TG nicht anzusetzen sind, s § 8b KStG Tz 305.

 

Tz. 846

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Anzuwenden beim OT ist jedoch das pauschale 5%ige Abzugsverbot gem § 8b Abs 3 S 1 KStG auf Gewinne aus der Veräußerung der Organbeteiligung (s § 8b KStG Tz 452ff).

Anzuwenden sind die in § 8b Abs 3 S 1, Abs 5 S 2 KStG bzw in § 3c Abs 2 EStG geregelten Abzugsverbote auch auf von der OG vereinnahmte Dividenden und erzielte Gewinne aus der Veräußerung von Kap-Beteiligungen. Gem § 15 S 1 Nr 2 und S 2 KStG wirken diese Abzugsverbote noch nicht bei der Ermittlung des dem OT zuzurechnenden Organeinkommens, sondern erst auf der Stufe des OT (s § 15 KStG Tz 19ff).

Hängen Schuldzinsen mit dem Erwerb von Anteilen an einer Kap-Ges zusammen, mit der in einem späteren VZ ein Organschaftsverhältnis begründet wird, unterliegen gem dem Urt des BFH v 25.07.2019 (DStR 2019, 2131) die Schuldzinsen insoweit anteilig dem Teilabzugsverbot des § 3c Abs 2 EStG, als die Kap-Ges während des Bestehens der Organschaft Gewinne aus vororganschaftlicher Zeit ausschüttet. Danach ergibt sich der dem § 3c Abs 2 EStG unterliegende Teil der Schuldzinsen aus dem Verhältnis der GA zu dem im selben Jahr zugerechneten Organeinkommen.

10.4.3.2 Spendenabzug

 

Tz. 847

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Wie bereits erläutert (s Tz 773ff), erfolgt der Spendenabzug bei OG und OT getrennt, wobei sich der Spendenhöchstbetrag nach ihrem eigenen Einkommen richtet (bei OT also der Betrag vor Zurechnung des Organeinkommens). Dazu näher s § 9 KStG Tz 227ff. Bei einer PersGes als OT richtet sich der Spendenhöchstbetrag nach den Verhältnissen ihrer MU (s Urt des BFH v 23.01.2002, BStBl II 2003, 9). Zur Berechnungsgrundlage für den Spendenhöchstbetrag des OT zählen nur dessen eigene Eink und nicht auch fremde, iRd Organschaft zugerechnete Eink der OG (dazu auch s Urt des BFH v 23.10.2013, BFH/NV 2014, 598 und s Heurung/Engel/Schröder, BB 2013, 663, 668).

 

Tz. 848

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Im Fall der sog gegenläufigen Zurechnung, dh wenn der OT Az an die außenstehenden Minderheitsgesellschafter der OG geleistet hat, gehört das gem § 16 S 2 KStG der OG zuzurechnende Einkommen des OT zur eigenen BMG des OT für die Spendenhöchstbetragsberechnung.

10.4.3.3 Zurechnung des Organeinkommens

 

Tz. 849

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Die Frage, welche rechtliche Qualität die Zurechnung des Organeinkommens hat und auf welcher Rechenstufe iRd Einkommensermittlung des OT sie zu erfolgen hat, ist nicht abschließend geklärt.

§ 14 Abs 1 S 1 KStG spricht von der Zurechnung des Einkommens der OG. Nach der Rspr des BFH (s Beschl des BFH v 20.06.1974, BB 1974, 1238, 1239; weiter s Urt des BFH v 23.01.2002, BStBl II 2003, 9 und v 29.08.2012, BStBl II 2013, 555) ist dem OT das Organeinkommen als "fremdes Eigentum" zuzurechnen.

In dem amtl Einkommensermittlungsschema in R 7.1 Abs 1 KStR 2022 wird für OT und OG jeweils getrennt die Summe der Eink ermittelt. Auf der Rechenstufe zwischen der Summe und dem Gesamtbetrag der Eink wird bei jeder Gesellschaft getrennt der Spendenabzug vorgenommen (dazu s Tz 773). Der um den Spendenabzug geminderte Gesamtbetrag der Eink der OG wird dem OT als Organeinkommen zugerechnet.

UE ist dieser "technischen" Einordnung der organschaftlichen Einkommenszurechnung durch den BFH und die Fin-Verw zuzustimmen. Wenn man diese Zuordnung – insbes vor dem Hintergrund des § 14 Abs 1 S 1 Nr 2 S 6 KStG (dazu s Tz 819) – als Zurechnung iRd Gewinnermittlung verstehen und das Organeinkommen wegen der Zugehörigkeit der Organbeteiligung zur inl BetrSt des OT sogar als eigene Eink des OT ansehen würde, wäre das gesamte Regelungsgebäude des § 14 KStG in Frage gestellt.

UE ist diese Diskussion insbes dadurch veranlasst, dass R 7.1 KStR 2022 das für Stpfl iSd EStG, bei denen alle Eink-arten vorkommen können, entwickelte Einkommensermittlungsschema undifferenziert auf Kö mit nur gew Eink überträgt. Ebenso s Urt des FG Ba-Wü v 24.03.2022 (EFG 2022, 1311) zur Ermittlung des Höc...

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