Tz. 227

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Im Fall der Organschaft mit GAV ziehen OT und OG jeweils bei der Ermittlung ihres eigenen Einkommens ihre eigenen Spenden ab. Dies folgt aus § 15 KStG; danach gelten hinsichtlich des Spendenabzugs die allg Vorschriften (s auch R 9 Abs 5 S 1 KStR 2015 sowie s § 14 KStG Tz 700ff).

 

Tz. 228

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Entspr der getrennten Berücksichtigung der Spenden bei der Einkommensermittlung sind auch die Höchstbeträge für den OT und die OG getrennt zu ermitteln; dabei gilt im Einzelnen folgendes:

Der Höchstsatz von 20 % des Einkommens ist für OT und OG getrennt zu berechnen, dabei ist beim OT das ihm zuzurechnende Einkommen der OG außer Betracht zu lassen (s R 9 Abs 5 S 2 KStR 2015). Anderenfalls würde das Einkommen der OG sich sowohl bei der Höchstbetragsberechnung der OG selbst als auch nochmals bei der Höchstbetragsberechnung des OT auswirken (s Urt des BFH v 23.01.2002, BStBl II 2003, 9; dieses – zu einer natürlichen Pers als OT ergangene – Urt ist für den Fall einer Kö als OT entspr anzuwenden; s Urt des FG Ddf v 26.06.2012, EFG 2012, 1876). Zur Ermittlung des Spendenabzugs in Fällen, in denen das Einkommen des OT (iHd von ihm geleisteten Az) anteilig der OG zugerechnet wird, s § 14 KStG Tz 770.

 

Tz. 229

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Nach § 15 Nr 2 KStG sind § 8b Abs 1 bis 6 KStG nicht bei der OG, sondern – soweit in dem dem OT zugerechneten Einkommen der OG Bezüge usw iSd § 8b Abs 1 bis 3 KStG enthalten sind – (erst) bei der Ermittlung des Einkommens des OT anzuwenden (s § 15 KStG Tz 19ff). Dies führt bei OG – verglichen mit Kap-Ges, die keine OG sind – zu einem höheren (bei Verlusten: niedrigeren) Einkommen iSd § 9 Abs 2 S 1 KStG und daher – uE systemwidrig – auch zu einem höheren (bzw niedrigeren) Zuwendungsabzug.

Auch bei einem OT in der Rechtsform einer Kö wirken sich die Bezüge, Gewinne oder Gewinnminderungen iSd § 8b KStG der OG nicht auf die Höhe des Zuwendungsabzugs aus. Zwar ist insoweit § 8b KStG bei der Ermittlung des Einkommens des OT anzuwenden. Die Fin-Verw berücksichtigt die Vorschrift des § 8b KStG, bezogen auf die Bezüge bzw Gewinne oder Gewinnminderungen der OG, jedoch nicht – wie für die entspr eigenen Besteuerungsgrundlagen des OT und wie für alle Nicht-OG – bereits vor der Ermittlung der Summe der Eink (gleich Einkommen iSd § 9 Abs 2 S 1 KStG), sondern rechnet dem OT erst nach dieser Rechenstufe das Einkommen der OG zu, das bereits um die Auswirkungen des § 8b KStG korrigiert wurde (s das Einkommens-Ermittlungsschema in R 7.1 KStR 2015; hierzu s auch Ellerbeck in Sch/F, KStG, 2. Aufl, § 9 Rn 115). UE wäre es systemgerecht, dass sich die Anwendung des § 8b KStG auf die Bezüge, Gewinne und Gewinnminderungen der OG für die Ermittlung des Zuwendungsabzugs im Organkreis einmal auswirkt.

Auch die Zinsschranke iSd § 4h EStG iVm § 8a KStG ist nicht bei der OG, sondern erst beim OT anzuwenden (s § 15 S 1 Nr 3 KStG) und beeinflusst daher nicht die BMG der OG für den einkommensabhängigen Zuwendungshöchstbetrag. Anders als die Anwendung des § 8b KStG beim OT wirkt sich die Anwendung der Zinsschranke für die Zinsaufwendungen und -erträge der OG beim OT bei letzterem jedoch auf das Einkommen iSd § 9 Abs 2 S 1 KStG und damit auf die Höhe des Zuwendungsabzugs aus (s das Einkommens-Ermittlungsschema in R 7.1 KStR 2015).

 

Tz. 230

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Auch der Höchstsatz von 4 Promille der Summe der Umsätze, Löhne und Gehälter ist getrennt beim OT und bei der OG zu berücksichtigen. Dabei sind als Umsätze jeweils nur die eigenen Umsätze des OT bzw der OG zu berücksichtigen (s R 9 Abs 5 S 3 und S 5 KStR 2015; sowie s Urt des FG Ddf v 18.03.1991, EFG 1991, 750; in der Entsch über die gegen dieses Urt eingelegte Rev brauchte sich der BFH zu dieser Rechtsfrage nicht zu äußern – s Urt v 05.02.1992, BStBl II 1992, 748). Zusätzlich sind auch die jeweiligen Innenumsätze des OT bzw der OG zu berücksichtigen.

 

Tz. 231

Stand: EL 101 – ET: 03/2021

Auch der Zuwendungsvortrag nach § 9 Abs 1 Nr 2 S 9 KStG ist bei OG und OT jeweils gesondert zu ermitteln und festzustellen. Ein von der OG nicht verbrauchter Zuwendungshöchstbetrag kann nicht auf den OT übertragen werden (s Urt des FG Ddf v 26.06.2012, EFG 2012, 1876). Besteht bei einer OG noch ein Zuwendungsvortrag aus vororganschaftlicher Zeit, kann dieser uE bei der Ermittlung des dem OT zuzurechnenden Einkommens der OG abgezogen werden, da es eine dem § 15 S 1 Nr 1 KStG, R 15 S 1 KStR 2015 entspr Regelung für den Zuwendungsvortrag nicht gibt.

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