(1) 1Bemessungsgrundlage für die tarifliche Körperschaftsteuer ist das zu versteuernde Einkommen. 2Bei Körperschaften, die nur gewerbliche Einkünfte erzielen können, ist das zu versteuernde Einkommen wie folgt zu ermitteln:

1. Jahresüberschuss/-fehlbetrag lt. Steuerbilanz bzw. nach § 60 Abs. 2 EStDV korrigierter Jahresüberschuss/-fehlbetrag lt. Handelsbilanz
2. –/+ im Jahresüberschuss/-fehlbetrag enthaltener Gewinn/Verlust aus der Beteiligung an Personengesellschaften
3. +/– Steuerpflichtige Einkünfte aus Personengesellschaften nach Berücksichtigung aller außerbilanzieller Korrekturen und Verlustverrechnungsvorschriften (inkl. § 15a EStG)
4. –/+ im Jahresüberschuss enthaltener Gewinn/Verlust aus dem Betrieb von Handelsschiffen im internationalen Verkehr, für die der Gewinn nach § 5a EStG zu ermitteln ist
5. +/– Pauschaler Gewinn/Verlust aus dem Betrieb von Handelsschiffen nach § 5a EStG
6. +/– Hinzurechnungen und Kürzungen nach § 4e Abs. 3, § 4f, § 4j Abs. 3 und § 4k EStG
7. + Hinzurechnung nicht ausgleichsfähiger Verluste u. a. nach § 15b Abs. 1 Satz 1 EStG, § 15 Abs. 4 Satz 1, 3 und 6, § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, § 2 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1, § 20 Abs. 6 Satz 4 UmwStG
8. Kürzungen nach § 15b Abs. 1 Satz 2 EStG, § 15 Abs. 4 Satz 2, 3 und 7, § 20 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG
9. +/– Bildung und Auflösung von Investitionsabzugsbeträgen i. S. d. § 7g EStG
10. + Hinzurechnung von >vGA (§ 8 Abs. 3 Satz 2 KStG) und Ausschüttungen auf Genussrechte i. S. d. § 8 Abs. 3 Satz 2 KStG
11. Abzug von Gewinnerhöhungen im Zusammenhang mit bereits in vorangegangenen VZ versteuerten >vGA
12. + Gewinnzuschlag nach § 6b Abs. 7 EStG
13. verdeckte Einlagen (§ 8 Abs. 3 Satz 3 bis 6 KStG), Einlagen (§ 4 Abs. 1 Satz 8 EStG)
14. + nichtabziehbare Aufwendungen (z. B. § 10 KStG, § 4 Abs. 5 bis 8 EStG, § 160 AO)
15. + Gesamtbetrag der Zuwendungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG
16. sonstige inländische steuerfreie Einnahmen und Erträge (ggf. gekürzt um im Zusammenhang stehende Betriebsausgaben nach § 3c Abs. 1 EStG)
17. +/–

Hinzurechnungen und Kürzungen bei Umwandlung u. a.

18. +/–

Hinzurechnungen und Kürzungen bei ausländischen Einkünften u. a.

19. +/– Berichtigungsbetrag nach § 1 AStG
20. +/– Kürzungen/Hinzurechnungen nach § 8b KStG und InvStG
21. +/– Korrekturen bei Organschaft i. S. d. §§ 14 und 17 KStG (z. B. gebuchte Gewinnabführung, Verlustübernahme, Ausgleichszahlungen i. S. d. § 16 KStG)
22. +/– Hinzurechnung der nicht abziehbaren Zinsen und Kürzung um den abziehbaren Zinsvortrag nach § 4h EStG i. V. m. § 8a KStG
23. Verrechnung mit verrechenbaren Verlusten nach § 15a EStG, die aufgrund einer Anwachsung bei der Körperschaft zu berücksichtigen sind
24. Abzug ausländischer Steuern nach § 26 KStG
25. + nicht abziehbare negative Einkünfte nach § 2a EStG
26. Verrechnung positiver Einkünfte mit verbleibenden negativen Einkünften nach § 2a EStG
27. Abzuziehende Kapitalertragsteuer nach § 36a Abs. 1 Satz 3 EStG
28. steuerfreier Sanierungsertrag nach § 3a Abs. 2 EStG
29. + nicht abziehbare Aufwendungen, die in unmittelbarem wirtschaftlichen Zusammenhang zum Sanierungsertrag stehen (§ 3c Abs. 4 EStG)
30. +/– sonstige Hinzurechnungen und Kürzungen
31. = steuerlicher Gewinn (Summe der Einkünfte in den Fällen der R 7.1 Abs. 2 Satz 1)
32. Zuwendungen und Zuwendungsvortrag, soweit nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 KStG abziehbar
33. +

Sonstige Hinzurechnungen bei ausländischen Einkünften

34. + nicht zu berücksichtigender/wegfallender Verlust des laufenden VZ, soweit Hinzurechnungen nach § 8c KStG ggf. i. V. m. § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 20 Abs. 6 Satz 4 UmwStG oder im Falle einer Abspaltung nach § 15 Abs. 3, § 16 UmwStG vor den Korrekturen nach Nr. 25 oder 26 vorzunehmen sind
35. +/–

bei Organträgern:

  • Zurechnung des Einkommens von Organgesellschaften (§§ 14 und 17 KStG),
  • Kürzungen/Hinzurechnungen bezogen auf das dem Organträger zugerechnete Einkommen von Organgesellschaften (§ 15 KStG),
  • Abzug des der Organgesellschaft nach § 16 Satz 2 KStG zuzurechnenden Einkommens des Organträgers
36. +/–

bei Organgesellschaften:

37. + nicht zu berücksichtigender/wegfallender Verlust des laufenden VZ, soweit Hinzurechnungen nach § 8c KStG ggf. i. V. m. § 2 Abs. 4 Satz 1 und 2, § 20 Abs. 6 Satz 4 UmwStG oder im Falle einer Abspaltung nach § 15 Abs. 3, § 16 UmwStG nicht bereits nach Nr. 24 vorzunehmen sind
38. + Hinzurechnung der nach § 2 Abs. 4 Satz 3 und 4 UmwStG nicht ausgleichsfähigen Verluste des laufen...

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