10.2.1 Allgemeines

 

Tz. 771

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Nach § 14 Abs 1 S 1 KStG ist das Einkommen der OG, soweit sich aus § 16 KStG nichts anderes ergibt, dem OT (außerhalb) der Bil zuzurechnen. Wie bereits ausgeführt (s Tz 765), ist die Verwendung des Begriffs "Einkommen" in § 14 Abs 1 S 1 KStG ungenau. Was § 14 Abs 1 S 1 KStG meint, ist das Einkommen, welches sie selbst besteuern müsste, wenn sie keine OG wäre, jedoch unter Beachtung evtl sich aus § 15 KStG ergebender Abweichungen bei der Einkommensermittlung (ähnlich s R 14.6 Abs 1 KStR 2022).

Ausgangspunkt für die Einkommensermittlung ist § 8 KStG. Inbes ist auch § 8 Abs 3 KStG anzuwenden, wonach die Verteilung des Einkommens dessen Höhe nicht beeinflussen darf, das ist die Rechtsgrundlage für die Eliminierung von im Bil-Gewinn enthaltenen GA und auch von Gewinnabführungen bzw Verlustübernahmen. HR-lich (s § 277 Abs 3 HGB) wirken sich die Gewinnabführung an den OT und die Verlustübernahme durch den OT als Aufwand bzw als Ertrag bei der OG aus. Entspr spiegelbildliche Auswirkungen ergeben sich in der Bil des OT.

 

Tz. 772

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Unter Zugrundelegung des amtl Einkommensermittlungsschemas (s R 7.1 KStR 2022) ergibt sich für eine OG folgendes vereinfachte Schema für die Einkommensermittlung:

 
  Jahresüberschuss/-fehlbetrag lt H-Bil (wenn keine Rücklagen gebildet oder aufgelöst werden = 0,- EUR)
+/./. stbilanzielle Korrekturen (§ 60 Abs 2 EStDV)
= Gewinn/Verlust lt St-Bil (stlicher Gewinn 1. Stufe)
+/./. nabzb St und sonstige Ausgaben (saldiert mit Erstattungen); ua Hinzurechnung von Az gem § 4 Abs 5 S 1 Nr 9 EStG
+/./. Neutralisierung von vGA und verdeckten Einlagen
./. nicht der KSt unterliegende Vermögensvermehrungen (stfreie Einnahmen), ausgenommen nach § 8b Abs 16 KStG stfreie Einnahmen und nach DBA stfreie Schachteldividenden aus der Beteiligung an einer ausl Gesellschaft (§ 15 S 1 Nr 2 KStG)
+/./. sonstige Korrekturen der Eink (zB nach AStG, nach § 15a EStG nabzb Verluste bei Beteiligung der OG an einer PersGes)
= Zwischensumme
+ an den OT aufgrund des GAV abgeführter Gewinn
./. vom OT zum Ausgleich eines sonst entstehenden Jahresfehlbetrags geleisteter Betrag
= Summe der Eink (stlicher Gewinn 2. Stufe)
./. eigener Spendenabzug bei der OG (s Tz 773)
= Organeinkommen
+/./. dem OT gem § 14 Abs 1 S 1 KStG zuzurechnendes positives bzw negatives Einkommen der OG
+ Az, die vom OT geleistet worden sind (§ 16 S 2 KStG)
= zvE der OG (bei Nichtleistung von Az = 0 EUR, ansonsten 20/17 [bis VZ 2007: 4/3] der geleisteten Az)

In dem amtl Einkommensermittlungsschema (s R 7.1 Abs 1 KStR 2022) ist die Verlustkürzung nach § 8c Abs 1 KStG in Organschaftsfällen auf zwei unterschiedlichen Rechenstufen (Nr 34 und 37) vorgesehen. Dazu näher s § 8c KStG Tz 201.

Der Abzug vor- bzw nachorganschaftlich entstandener Verluste ist bei der OG nicht möglich (s § 15 S 1 Nr 1 KStG). Dazu näher s § 15 KStG Tz 3ff.

10.2.2 Einzelfragen

 

Tz. 773

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Der Spendenabzug ist bei der OG und beim OT jeweils getrennt bei der Ermittlung des eigenen Einkommens durchzuführen (s das zu § 10b EStG ergangene Urt des BFH v 23.01.2002, BStBl II 2003, 9; s Urt des BFH v 23.10.2013, BFH/NV 2014, 903 und s Gerlach, DB 1986, 2357). Dem OT ist nach § 14 Abs 1 KStG das um den eigenen Spendenabzug der OG verringerte Organeinkommen zuzurechnen. Nicht ausgenutzte Spendenhöchstbeträge einer der beiden Gesellschaften können nicht bei der anderen Gesellschaft in Anspruch genommen werden. Die Rechtsgrundlage dafür, dass der Spendenabzug bei der OG eigenständig vorzunehmen ist, findet sich nach Auff des BFH in § 14 Abs 1 S 1 KStG, der die Zurechnung des Organ-"Einkommens" zum OT regelt. Danach ist das Organeinkommen aus der Sicht des OT "fremdes" Einkommen, das zur Verhinderung eines doppelten Spendenabzugs nicht in die BMG für die Spendenhöchstbetragsberechnung beim OT einbzogen werden darf. Wie sich aus dem in R 7.1 Abs 1 KStR 2022 enthaltenen Ermittlungsschema ergibt, erfolgt der Spendenabzug (Pos 32) auf einer dem Einkommen (Pos 42) vorgelagerten Rechenstufe. Konzeptionell überzeugend ist der getrennte Spendenabzug bei OG und OT uE allerdings nicht, da alle anderen für die Ermittlung der KSt bzw ESt maßgebenden Bestandteile dem OT zugerechnet werden. Zum Spendenabzug bei Organschaft im Einzelnen s § 9 KStG Tz 227ff. Wegen des Spendenabzugs beim OT s Tz 847.

 

Tz. 774

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Der getrennte Spendenabzug bei OG und OT bewirkt beim Vorhandensein von außenstehenden Minderheitsgesellschaftern, dass immer die Gesellschaft, die die Az leistet, insoweit eine höhere BMG für die Spendenhöchstbetragsberechnung hat (s Frotscher, in F/D, § 14 KStG Rn 603). Die in § 15 S 1 Nr 2, 2a und 3 sowie S 2 KStG geregelte Nichtanwendung von StBefreiungen und Abzugsbeschränkungen bei der Ermittlung des Organeinkommens (dazu s Tz 776) bewirkt für den Regelfall, bezogen auf die Spendenhöchstbetragsberechnung, dass die OG eine höhere BMG hat.

 

Tz. 775

Stand: EL 110 – ET: 06/2023

Durch die getrennte Ermittlung der abzb Spenden ist be...

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