Nach § 29 LDG BW können dem Beamten dessen Bezüge[4] gekürzt werden, wenn

  • er durch ein mittelschweres Dienstvergehen,
  • das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung
  • erheblich beeinträchtigt hat.

Auch die Kürzung der Bezüge soll dazu dienen, den Beamten zur künftig ordnungsgemäßen Pflichtenerfüllung anzuhalten.

Die Bezüge dürfen um maximal 20% für längstens drei Jahre gekürzt werden. Das genaue prozentuale Ausmaß und die genaue Dauer der Kürzung liegen (in vorgenanntem Rahmen) im pflichtgemäßen Ermessen des Dienstherrn.

Das Prägende an der Kürzung der Bezüge ist: Anders als Verweis oder Geldbuße liegt hier keine punktuelle Maßnahme vor. Vielmehr erhält der Beamte durch den monatlich wiederkehrenden Abzug jeden Monat erneut eine spürbare Pflichtenmahnung. Deshalb betont das Gesetz ausdrücklich, dass der Kürzungsanteil den wirtschaftlichen Verhältnissen des Beamten angepasst sein muss (§ 29 Abs. 1 Satz 2 LDG BW). Der Prozentsatz soll also spürbar sein, aber nicht unangemessen belastend.

Die Rechtsprechung[5] hat Kürzungssätze entwickelt, die im Regelfall angemessen sein sollen. Danach sind

  • bei Beamten des mittleren Dienstes i.d.R. 5% Kürzung angemessen
  • bei Beamten des gehobenen und höheren Dienstes (bis A16) sind i.d.R. 10% Kürzung angemessen.
 
Achtung

Faustregeln ersetzen nicht die individuelle Betrachtung des Einzelfalls

Solche Faustregeln sind vorsichtig zu handhaben. Sie entbinden insbesondere nicht von einer individuellen Betrachtung. Sie mögen beim Auffinden der individuell angemessenen Bezügekürzung als gedanklicher Ausgangspunkt herhalten. Anschließend muss aber der Einzelfall betrachtet und individuell begründet werden, ob tatsächlich ein Regelfall vorliegt oder ob die Umstände des Einzelfalls ein Abweichen nach oben oder unten angemessen erscheinen lassen.

Der Vollzug der Kürzung ist in § 29 Abs. 2 LDG BW geregelt. Die Kürzung tritt ein mit Beginn des Kalendermonats nach Eintritt der Unanfechtbarkeit (also nicht bereits mit Zustellung der Disziplinarverfügung), § 29 Abs. 2 Satz 1 LDG BW. Erhebt der Beamte Anfechtungsklage gegen die Bezügekürzung, muss daher der rechtskräftige (!) Abschluss des gerichtlichen Verfahrens abgewartet werden, erst dann dürfen die Bezüge gekürzt werden. Diese Regelung wurde geschaffen um folgende Situation zu vermeiden: Erhebt der Beamte Anfechtungsklage[6] gegen die Bezügekürzung, entfaltet diese aufschiebende Wirkung. Hat die Anfechtungsklage aber keinen Erfolg, entfällt die aufschiebende Wirkung rückwirkend auf den Zeitpunkt der Zustellung der Disziplinarverfügung. In diesem Fall müsste der Beamte die seinerzeit zu Unrecht erhaltene Besoldung (die gekürzten Beträge) in einer Summe ("auf einen Schlag") bezahlen. Dies widerspräche aber dem Zweck der Bezügekürzung. Sie soll dem Beamten Monat für Monat sein Fehlverhalten vor Augen führen. Dies kann nur erreicht werden, wenn die Kürzung frühestens mit der Unanfechtbarkeit beginnt.[7]

Die Verfügung einer Bezügekürzung hat auch beförderungsrechtliche Konsequenzen. Für die Dauer der Kürzung ist eine Beförderung gesetzlich ausgeschlossen – es tritt ein Beförderungsverbot ein (vgl. § 29 Abs. 4 Satz 1 LDG BW). Der Zeitraum des Beförderungsverbots kann allerdings verkürzt werden, soweit das mit Rücksicht auf die Dauer des Verfahrens angezeigt ist (§ 29 Abs. 4 Satz 2 LDG BW). Damit soll dem Umstand Rechnung getragen werden, dass bereits mit Einleitung eines Disziplinarverfahrens faktisch ein Beförderungsstopp eintritt und deshalb bei einem sehr langen Disziplinarverfahren die Beförderungsmöglichkeiten unangemessen lange beschnitten sein können.[8]

Verwertungsverbot nach 5 Jahren

Nach Ablauf von fünf Jahren darf die Bezügekürzung bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot), § 42 Abs. 1 Satz 1 LDG BW. Die Frist beginnt mit der Unanfechtbarkeit der Disziplinarmaßnahme, § 42 Abs. 2 Satz 1 LDG BW (Einzelheiten in § 42 Abs. 2 Satz 2 LDG). Nach Ablauf der fünf Jahre muss der Vorgang (mit Zustimmung des Beamten) aufgrund des Verwertungsverbots aus der Personalakte[9] entfernt werden (§ 42 Abs. 4 Satz 1 LDG BW).

[4] Bei Ruhestandsbeamten: Kürzung des Ruhegehalts, § 32 LDG BW.
[6] Ein Widerspruch ist unstatthaft, § 15 Abs. 2 AGVwGO BW.
[7] Vgl. die Gesetzesbegründung zum LDG BW, LT-Drs. 14 / 2996, S. 94.
[8] So die Gesetzesbegründung zum LDG BW, LT-Drs. 14 / 2996, S. 94.
[9] Vgl. zur Aufnahme der "Unterlagen über Disziplinarverfahren" in die Personalakte BeamtVwV Nr. 51.1.

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