Kürzung der Dienstbezüge nach Schlechtleistung

Vielzahl an Verfehlungen und Verstöße gegen Fürsorgepflicht
Für die vorinstanzlichen Gerichte stand fest, dass die Beamtin in leitender Position über einen langen Zeitraum ihren Koordinations- und Personalführungsaufgaben nicht in der gebotenen Weise nachgekommen ist: Nachgeordnete Behördenmitarbeiter hatte sie in konfrontativer Weise verbal herabgewürdigt und innerbehördlich bloßgestellt. Ihrer Fürsorgepflicht gegenüber einem Mitarbeiter war sie mehrfach nicht nachgekommen und Vorgesetzte sowie andere Abteilungen ließ sie bewusst auflaufen. Dadurch hatte die Beamtin ihre Koordinations- und Personalführungsaufgaben schlecht erfüllt und deutlich gegen das Gebot der Sachlichkeit und Kollegialität verstoßen. Auf Grund der Vielzahl an Verfehlungen und der Dauer ihres Auftretens attestierten die Gerichte der Beamtin Selbstgerechtigkeit sowie fehlende Kritikfähigkeit und Selbstreflexion.
Ihr Kommunikationsverhalten hatte die Beamtin trotz zahlreicher Bitten nicht geändert, sodass es bereits seit dem Jahr 2015 wiederholt zu innerbehördlichen Konflikten gekommen war. Das langjährige Fehlverhalten hatte danach ganz erhebliche Auswirkungen auf den Behördenalltag.
Die Folge: Abordnung und Kürzung der Besoldung
Bereits im Januar 2016 beantragte die Beamtin auf Grund der bestehenden Konflikte die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen sich selbst. Ein solches leitete der Dienstherr schließlich im Mai 2018 ein und erhob im Jahr 2019 Disziplinarklage mit dem Ziel, die Beamtin aus dem Beamtenverhältnis zu entfernen.
Der Disziplinarklage des Dienstgebers gab das Verwaltungsgericht nur zum Teil statt: Anstelle einer Entfernung aus dem Beamtenverhältnis urteilte das Gericht, dass der Beamtin die Besoldung für drei Jahre um 1/10 zu kürzen ist. Das Oberverwaltungsgericht wies die hiergegen von der Beamtin eingelegte Berufung zurück und betonte, dass eine mildere Disziplinarmaßnahme wegen der Schwere des Dienstvergehens nicht in Betracht kommt.
Im Juni 2020 setzte der Dienstgeber die Beamtin zudem um und ordnete sie schließlich im März 2021 an eine andere Behörde ab.
Beschwerde der Beamtin bleibt erfolglos
Das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) führt aus, dass ein Revisionsgrund nur dann besteht, wenn die Rechtssache eine grundsätzliche Bedeutung hat, die Vorinstanzen von der Rechtsprechung des BVerwG abgewichen sind (sog. Divergenz) oder ein Verfahrensfehler vorliegt. Dies war jedoch nicht der Fall.
Dabei betont das BVerwG, dass eine verspätete Einleitung des Disziplinarverfahrens hier kein Grund für eine Maßnahmemilderung ist: Denn zum einen bestand vor der Einleitung des Disziplinarverfahrens kein kausaler Zusammenhang zwischen dem Fehlverhalten der Beamtin und der Verzögerung bei der Einleitung des Disziplinarverfahrens. Zum anderen verblieben aus Sicht des BVerwG auch für den Zeitraum nach Einleitung des Disziplinarverfahrens weiterhin Dienstpflichtverletzungen in einem Ausmaß, dass eine weitere Minderung der ausgesprochenen Disziplinarmaßnahme "nicht ansatzweise in Betracht" kam.
Ebenso stellte das BVerwG klar, dass die Behörde einen Rechtsanwalt in dem Disziplinarverfahren hinzuziehen und ihm die Akten zugänglich machen durfte. Nach § 3 Abs. 3 BRAO steht grundsätzlich auch juristischen Personen des öffentlichen Rechts die Möglichkeit offen, sich in Rechtsangelegenheiten aller Art durch einen Rechtsanwalt beraten und vertreten zu lassen.
Schließlich war auch ein Verfahrensfehler nicht ersichtlich. Denn entgegen der Ansicht der Beamtin gebietet das in Art. 103 GG verankerte Recht auf rechtliches Gehör den Gerichten nicht, bei der maßgeblichen Würdigung der Sach- und Rechtslage den Ansichten der Beteiligten zu folgen. Demnach durfte das Verwaltungsgericht die Sach- und Rechtslage anders würdigen, als es die Beamtin für geboten hielt.
(BVerwG, Beschluss v. 10.1.2024, 2 B 16.23)
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