(1) 1Ein Verweis darf nach zwei, eine Geldbuße nach drei, eine Kürzung der Bezüge oder des Ruhegehalts nach fünf und eine Zurückstufung nach sieben Jahren bei weiteren Disziplinarmaßnahmen und sonstigen Personalmaßnahmen nicht mehr berücksichtigt werden (Verwertungsverbot). 2Der Beamte gilt als nicht von der Disziplinarmaßnahme betroffen.

 

(2) 1Die Frist beginnt mit der Unanfechtbarkeit der Disziplinarmaßnahme. 2Sie endet nicht, solange ein gegen den Beamten eingeleitetes Straf- oder Disziplinarverfahren nicht unanfechtbar abgeschlossen ist, eine andere Disziplinarmaßnahme berücksichtigt werden darf, eine Kürzung der Bezüge oder des Ruhegehalts noch nicht vollzogen oder ein gerichtliches Verfahren über die Beendigung des Beamtenverhältnisses oder über die Geltendmachung von Schadenersatz gegen den Beamten anhängig ist.

 

(3) Für Disziplinarverfahren, die nicht zu einer Disziplinarmaßnahme geführt haben, tritt ein Verwertungsverbot zwei Jahre nach Abschluss des Verfahrens ein.

 

(4) 1Personalaktendaten über den Disziplinarvorgang sind aufgrund des Verwertungsverbots mit Zustimmung des Beamten zu löschen. 2Auf Antrag des Beamten unterbleibt die Löschung oder erfolgt eine gesonderte Aufbewahrung. 3Der Antrag ist innerhalb eines Monats zu stellen, nachdem dem Beamten die Löschungsabsicht mitgeteilt und er auf sein Antragsrecht und die Antragsfrist hingewiesen worden ist. 4Der Tenor einer unanfechtbaren Disziplinarverfügung, durch die eine Zurückstufung ausgesprochen wurde, verbleibt stets in der Personalakte. 5Das Verwertungsverbot ist bei den in der Personalakte verbleibenden Eintragungen zu vermerken.

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