(1) 1Eines Vorverfahrens bedarf es nicht, wenn das Regierungspräsidium, Forst Baden-Württemberg[1] oder der Landesbeauftragte für den Datenschutz den Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat. 2Dies gilt nicht,

 

1.

soweit Bundesrecht die Durchführung eines Vorverfahrens vorschreibt,

 

2.

für die Bewertung einer Leistung im Rahmen einer berufsbezogenen Prüfung und

 

3.

vor den Klagen von Beamten, Ruhestandsbeamten, früheren Beamten oder Hinterbliebenen aus dem Beamtenverhältnis.

 

(2) 1Eines Vorverfahrens bedarf es nicht in Angelegenheiten nach dem Landesdisziplinargesetz. 2Absatz 1 Satz 2 Nr. 3 findet keine Anwendung.

 

(3) Eines Vorverfahrens bedarf es nicht in Angelegenheiten, in denen die Nationalparkverwaltung nach dem Nationalparkgesetz den Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt hat.

 

(4)[2] Eines Vorverfahrens bedarf es nicht in Angelegenheiten der Errichtung, des Betriebs oder der Änderung von Anlagen zur Nutzung von Windenergie an Land mit einer Gesamthöhe von mehr als 50 Metern.

 

(5)[3] Eines Vorverfahrens bedarf es nicht in Angelegenheiten, in denen über Billigkeitsleistungen im Sinne des § 53 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg für private Haushalte mit nicht leitungsgebundenen Energieträgern auf Grund der Folgen des Krieges in der Ukraine entschieden wird, sofern die Entscheidung über die Hilfen bis zum 30. Juni 2024 erlassen wird.

[1] Eingefügt durch Gesetz zur Umsetzung der Neuorganisation der Forstverwaltung Baden-Württemberg. Anzuwenden ab 01.01.2020.
[2] Abs. 4 angefügt durch Gesetz zur Änderung des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung. Anzuwenden ab 26.05.2022.
[3] Abs. 5 angefügt durch Gesetz über die Gewährung einer einmaligen Energiepreispauschale an Versorgungsempfängerinnen und -empfänger in Baden-Württemberg und zur Änderung weiterer Vorschriften. Anzuwenden vom 15.04.2023 bis 30.06.2024.

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