(1) 1Hat der Beamte durch ein mittelschweres Dienstvergehen das Vertrauen des Dienstherrn oder der Allgemeinheit in die pflichtgemäße Amtsführung erheblich beeinträchtigt, können, um ihn zur Pflichterfüllung anzuhalten, seine monatlichen Bezüge um höchstens 20 Prozent für längstens drei Jahre anteilig vermindert werden (Kürzung der Bezüge). 2Bei der Bestimmung des Anteils sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Beamten zu berücksichtigen; jener kann für verschieden lange Zeiträume verschieden hoch festgesetzt werden. 3Die Kürzung erstreckt sich auf die Bezüge aus allen Ämtern, die der Beamte bei ihrem Beginn innehat. 4Bei der Anwendung von Ruhens-, Kürzungs- und Anrechnungsvorschriften bleibt die Kürzung der Bezüge unberücksichtigt.

 

(2) 1Die Kürzung beginnt mit dem Kalendermonat, der auf den Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit folgt. 2Tritt der Beamte vor Eintritt der Unanfechtbarkeit in den Ruhestand, gilt eine entsprechende Kürzung des Ruhegehalts als festgesetzt. 3Tritt der Beamte später in den Ruhestand, wirkt die Kürzung mit dem festgesetzten Anteil und für den restlichen Zeitraum auf sein Ruhegehalt fort. Sterbe-, Witwen- und Waisengeld werden nicht gekürzt.

 

(3) 1Der Vollzug der Kürzung wird gehemmt, solange der Beamte ohne Bezüge beurlaubt ist. 2Er kann während seiner Beurlaubung jeweils den monatlichen Kürzungsbetrag vorab an den Dienstherrn entrichten; die Dauer der Kürzung verringert sich entsprechend.

 

(4) 1Für die Dauer der Kürzung ist eine Beförderung ausgeschlossen. 2Der Zeitraum kann verkürzt werden, soweit das mit Rücksicht auf die Dauer des Verfahrens angezeigt ist.

 

(5) 1Die Rechtsfolgen der Kürzung erstrecken sich auch auf ein neues Beamtenverhältnis. 2Einstellung und Anstellung in einem höheren Amt stehen der Beförderung gleich.

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