Die unter II. 1. vorgestellten Änderungen führten zur Anpassung weiterer Bestimmungen des span. ErbStG, und zwar soweit zur Feststellung der Bemessungsgrundlage von erworbenen Immobilien Belastungen und Verbindlichkeiten in Abzug gebracht werden möchten (vgl. Art. 4 Ziff. 2 und 3 des Gesetzes zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken).

Die Einführung eines Referenzwertes hat darüber hinaus zu einer Anpassung der allgemeinen Grundsätze der Wertermittlung des unentgeltlichen Vermögens geführt Art. 4 Ziff. 4 des span. Gesetzes zur Bekämpfung von Steuervermeidungspraktiken. Die Steuerverwaltung hat zur Bewertung des erworbenen Vermögens die Bewertungsregeln des Art. 57 des span. Allgemeinen Steuergesetzes zu beachten (Gesetz 58/2003 v. 17.12.2003 des Allgemeinen Steuergesetzes, veröffentlicht im BOE 302 v. 18.12.2003 [im Folgenden LGT]).

Der Grundbesetz ist nach dem Verkehrswert zu ermitteln. Wie dieser Verkehrswert i.E. zu ermitteln ist und ob für bebaute und unbebaute Immobilien die gleichen Regeln gelten, sieht das LGT nicht vor. Nunmehr wird die Berechnungsmethode was das Erbschaft-und Schenkungsteuerrecht anbelangt, im span. ErbStG konkretisiert. Soweit Gegenstand der Bewertung Immobilien sind, ist die Steuerverwaltung nach Art. 18 Abs. 1 span. ErbStG an den Referenzwert oder an den in der Steuererklärung angegebenen höheren Wert gebunden.

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