Trägt der Kläger während des Klageverfahrens wesentlich Neues in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht vor und übergeht das FG dieses Vorbringen, indem es auf die Begründung der Einspruchsentscheidung nach § 105 Abs. 5 FGO verweist, ohne die eigenständige Würdigung des (neuerlichen) Sachvortrags vorzunehmen, so stellt dies ebenfalls einen schweren Begründungsmangel i.S.d. § 119 Nr. 6 FGO dar (st. Rspr., beispielhaft dazu BFH v. 20.5.1994 – VI R 10/94; BFH v. 20.11.2003 – III B 88/02, AO-StB 2004, 80; BFH v. 8.5.2018 – XI B 5/18).

Als wesentlich neues Vorbringen ist solches zu betrachten, welches noch nicht im Einspruchsverfahren, sondern erst im Klageverfahren stattgefunden hat. In dem Zusammenhang muss das wesentliche neue Vorbringen jedoch davon abgegrenzt werden, dass der Kläger bereits im Einspruchsverfahren Einlassungen in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht getätigt hat und diese Einlassungen im Klageverfahren noch einmal wiederholt hat bzw. die eigene Rechtsauffassung nur derjenigen des FA gegenüberstellt. Denn solch ein Vorbringen ist nicht neu (vgl. dazu etwa BFH v. 20.11.2003 – III B 88/02, AO-StB 2004, 80).

Dass das Übergehen neuerlichen Sachvortrags, welcher in der Einspruchsentscheidung nicht behandelt worden ist, dazu führt, dass ein schwerer Begründungsmangel vorliegt, ist nur konsequent. Insoweit ist nämlich eine Verletzung des Anspruchs rechtlichen Gehörs anzunehmen, wenn das neue Vorbringen keinerlei Einfluss in die Entscheidung des FG gefunden hat bzw. es mangels Erwähnung in den Entscheidungsgründen in keiner Weise erkennbar ist, ob sich überhaupt damit auseinandergesetzt worden ist.

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