Im Ergebnis lässt sich festhalten, dass die seit Jahren streitige Frage der passiven Entstrickung knapp 10 Jahre nach Änderung des DBA Spanien nunmehr durch die Finanzgerichtsbarkeit entschieden wird.[56]

Die Entscheidung des FG Münster[57]

  • ist als konsequent zu bewerten und
  • gibt Steuerpflichtigen ein gewisses Maß an Rechtssicherheit für die Vergangenheit.

Diese sollte sich im Revisionsverfahren bestätigen.

Unklar ist die Situation seit dem ATADUmsG. Der Gesetzgeber hat in der Gesetzesbegründung[58] zu § 4g EStG den Willen der Finanzverwaltung[59] zementiert und versucht, die Europarechtskonformität der passiven Entstrickung "durch die Hintertür" zu bereinigen. U.E. lässt sich so jedoch keinerlei Implikation des § 4g (als Reflex der Entstrickung) auf den Tatbestand der Entstrickung erkennen, so dass auch seit dem ATADUmsG keine anderweitige Interpretation der Vorschrift einschlägig sein sollte. Dennoch wird hierhin künftig auch weiteres Streitpotential gegeben sein. Wünschenswert wäre daher im Revisionsverfahren ein entsprechendes obiter dictum.

[56] FG Köln v. 17.6.2021 – 15 K 888/18; Rev. I R 32/21 (zu § 6 AStG); FG Münster v. 10.8.2022 – 13 K 559/19 G,F, GmbH-StB 2023, 42 (Rösen); Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 41/22 (zu § 4 Abs. 1 S. 3 EStG).
[57] FG Münster v. 10.8.2022 – 13 K 559/19 G,F, GmbH-StB 2023, 42 (Rösen); Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 41/22.
[58] Vgl. BT-Drucks. 19/28652, 33.
[59] BMF v. 26.10.2018 – IV B 5 - S 1348/07/10002 - 01 – DOK 2018/0734820, EStB 2028, 426 (Weiss).

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