Das deutsche Steuerrecht kennt eine Vielzahl von Vorschriften, die zu einer Besteuerung von Dry Income führen – also eine Steuerbelastung herbeiführen, ohne dass dem Steuerpflichtigen tatsächlich Liquidität zugeflossen ist. In einem grenzüberschreitenden Kontext kennt der Steuergesetzgeber etwa

  • den Tatbestand der Wegzugsbesteuerung in § 6 AStG,
  • die Vorschrift des § 4 Abs. 1 S. 3 f. EStG für die Entstrickung einzelner Wirtschaftsgüter oder aber auch
  • von Sachgesamtheiten i.S.d. § 16 Abs. 3a EStG.[1]

Vor dem Hintergrund der vorgenannten Vorschriften steht zur Diskussion, ob eine passive Entstrickung ebenfalls Gegenstand des Tatbestandes sein kann.[2] Beflügelt wird diese Diskussion durch die Auffassung der Finanzverwaltung[3], die eine Entstrickung unabhängig von einer Handlung des Steuerpflichtigen annehmen will. Dieser Diskurs hat in der jüngeren Vergangenheit auch die Finanzgerichte beschäftigt, so dass hierzu

geurteilt wurde.

Der nachfolgende Beitrag soll sich mit der Vorschrift des § 4 Abs. 1 S. 3 EStG befassen und in diesem Zusammenhang die aktuelle Rechtsprechung des FG Münster[6] vorstellen. Anschließend sollen

  • eine erste Einschätzung des ergangenen Urteils vorgenommen und
  • mögliche Handlungsalternativen für den Steuerbürger aufgezeigt werden.
[1] Vgl. dazu und zur Abgrenzung zur "schleichenden Entstrickung": Müller, IWB 2023, 25.
[2] Im Kontext des § 4 Abs. 1 S. 3 EStG vgl. z.B. Reddig in Herrmann/Heuer/Raupach, § 4 EStG Rz. 214 (Okt. 2022); Bode in Kirchhof/Seer, EStG, 21. Aufl. 2022, § 4 EStG Rz. 107; im Kontext des § 6 AStG s. z.B. Häck in Flick/Wassermeyer/Baumhoff/Schönfeld, Außensteuerecht, § 6 AStG Rz. 357 (Apr. 2020).
[3] BMF v. 26.10.2018 – IV B 5 - S 1348/07/10002 – 01 – DOK 2018/0734820, EStB 2028, 426 (Weiss).
[4] FG Köln v. 17.6.2021 – 15 K 888/18; Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 32/21.
[5] FG Münster v. 10.8.2022 – 13 K 559/19 G,F, GmbH-StB 2023, 42 (Rösen); Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 41/22.
[6] FG Münster v. 10.8.2022 – 13 K 559/19 G,F, GmbH-StB 2023, 42 (Rösen); Rev. eingelegt, Az. des BFH: I R 41/22.

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