Die wichtigsten Aussagen des zweiten Teils des Beitrags werden wie folgt zusammengefasst:

1.) Gewinne der optierenden Gesellschaft gelten als Gewinnausschüttung, wenn diese entnommen werden oder als entnommen gelten.

2.) Die Entnahmerechte aus dem Gesellschaftsvertrag sollten geprüft und ggf. vorab angepasst werden, um eine "automatische" Gewinnzurechnung an die Gesellschafter zu verhindern.

3.) Bestimmte Leistungsvergütungen (Gehalt, Miete, Zinsen) an natürliche Personen als Gesellschafter sind den Überschusseinkünften (§§ 19, 20, 21 EStG) zuzuordnen. Unangemessen hohe Vergütungen führen zu vGA.

4.) Die Überlassung wesentlicher Betriebsgrundlagen (z.B. Betriebsgrundstücke) an die optierende Gesellschaft durch Gesellschafter kann zur Betriebsaufspaltung führen.

5.) Die Veräußerung der Beteiligung an der optierenden Gesellschaft durch einen Gesellschafter ist als Anteilsveräußerung (z.B. § 17 EStG) zu behandeln.

6.) Die optierende Gesellschaft kann zurück zur Regelbesteuerung wechseln (Rückoption nach § 1a Abs. 4 KStG). Dies wird als Umwandlung einer Kapital- in eine Personengesellschaft behandelt (§§ 3 ff. UmwStG). Die Ausschüttungsfiktion des § 7 UmwStG ist zu beachten. Verlustvorträge gehen unter. Eine Rückoption innerhalb von sieben Jahren nach der Option führt i.d.R. zur rückwirkenden Aufdeckung von stillen Reserven nach § 22 Abs. 1 UmwStG.

Ein Vorteil der Option nach § 1a KStG gegenüber einer "echten" Umwandlung in eine Kapitalgesellschaft (z.B. Formwechsel in eine GmbH) besteht darin, dass damit keine Kosten der Umstrukturierung (z.B. Notar, Handelsregister) verbunden sind.

Aspekte jenseits der Ertragsteuer: Neben der Ertragsteuer sind auch die Umsatzsteuer, die Grunderwerbsteuer und die Erbschaft- und Schenkungsteuer zu beachten. Auch die zivilrechtlichen Auswirkungen u.a. auf Haftungsmöglichkeiten, auf das Arbeits- und Mitbestimmungsrecht und auf die Publizitätspflichten sollten bedacht werden. Welche Variante im Einzelfall vorteilhaft ist, sollte daher nicht nur vor dem Hintergrund der Besteuerung geprüft werden.[32]

Der Gesetzgeber hat mit der Optionsbesteuerung nach § 1a KStG ein Wahlrecht geschaffen, das in bestimmten Fällen eine interessante Besteuerungsalternative bildet. Da noch einige Fragen[33] ungeklärt sind, wird davon möglicherweise zunächst nur zurückhaltend Gebrauch gemacht.

 

Service: Herkens, Die Option zur Körperschaftsteuer für Personengesellschaften (Teil 1) – Praxishinweise zum neuen § 1a KStG i.d.F. des KöMoG v. 25.6.2021, GmbH-StB 2021, 315 abrufbar unter steuerberater-center.de

 

Selbststudium nach § 15 FAO mit dem GmbH-StB: Zu diesem Beitrag finden Sie eine Lernerfolgskontrolle bis zum 30.6.2022 unter https://www.otto-schmidt.de/15fao

[32] Zu den Vor-/und Nachteilen der verschiedenen Möglichkeiten vgl. Cordes/Kraft, FR 2021 401 (402 ff.); Schiffers/Jacobsen, DStZ 2021, 348 (365 ff.) und Rickermann, DB 2021 1561 (1562 ff.).
[33] So z.B. zur Behandlung der optierenden Gesellschaft bei den Einbringungstatbeständen nach §§ 20, 21, 24 UmwStG (dazu ausführlich Patt, EStB 2021, 391) oder ob die optierende Gesellschaft eine Organgesellschaft i.S.d. §§ 14, 17 KStG sein kann (vgl. Liekenbrock, DB 2021, 2111).

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