Der Wechsel zur KSt nach § 1a KStG kann gerade für "gutverdienende" Personengesellschaften, die ihre Gewinne tendenziell langfristig thesaurieren können, eine interessante Wahl sein. Damit ist zivilrechtlich kein Rechtformwechsel verbunden. Die sog. "optierende Gesellschaft" (Personengesellschaft) zahlt auf ihr Einkommen zunächst nur den KSt-Satz (15 %). Die Gesellschafter besteuern erst dann fiktive Gewinnausschüttungen, wenn diesen die Gewinnanteile unter bestimmten Voraussetzungen zuzurechnen sind. Der Wechsel zurück in die Regelbesteuerung ist zulässig (Rückoption).

Rechtzeitige Antragstellung: Wer bereits ab dem VZ 2022 davon profitieren möchte, muss bis spätestens 30.11.2021 (bei WJ = KJ) einen formgerechten Antrag stellen. Gleichwohl gilt es,

  • sowohl die vorhandene Besteuerungssituation vorher zu prüfen
  • als auch die voraussichtliche Entwicklung abzuschätzen.

Die wichtigsten Aussagen des ersten Teils des Beitrags werden wie folgt zusammengefasst:

1.) Antragsberechtigt sind nach § 1a Abs. 1 KStG: OHG, KG, PartG.

2.) Ein Gesellschafterbeschluss entsprechend § 217 UmwG ist erforderlich.

3.) Der Antrag muss formgerecht bis spätestens zum 30.11.2021 (bei WJ = KJ) gestellt werden und ist unwiderruflich. Eine Rückoption (§ 1a Abs. 4 S. 1 KStG) ist erst für zukünftige WJ zulässig.

4.) Wirkung der Option: Während der Optionszeit sind die Personengesellschaft als "Wie-Kapitalgesellschaft" und die Gesellschafter als "Wie-Anteilseigner" zu besteuern.

5.) Die Option führt zu einer fingierten Einbringung (§ 1a Abs. 2 KStG), die grundsätzlich steuerneutral möglich ist (§ 25 UmwStG).

6.) Funktional wesentliches Sonder-BV kann (idealerweise zeitgleich) auf die optierende Gesellschaft übertragen werden. GrESt ist aber zu beachten!

7.) Gewerbeverluste (§ 10a GewStG) und Verluste i.S.d. § 15a EStG gehen grundsätzlich unter.

8.) In Höhe des steuerbilanziellen Eigenkapitals (einschließlich Ergänzungsbilanz und eingebrachtem Sonder-BV) ist das steuerliche Einlagekonto (§ 27 KStG) erstmals zum Einbringungszeitpunkt festzustellen.

Ausblick: Teil 2 des Beitrags (in GmbH-StB 11/2021) beschäftigt sich mit der laufenden Besteuerung der optierenden Gesellschaft und deren Gesellschafter sowie mit den Auswirkungen der Rückoption.

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