In § 1a Abs. 1 S. 2 KStG werden die Antragsfrist und -form geregelt.

  • Der Antrag ist "nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung" zu stellen (Form). Die Finanzverwaltung muss dafür eine digitale Schnittstelle schaffen.
  • Der Antrag ist an das für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte zuständige Finanzamt zu richten (Adressat).
  • Spätestens einen Monat vor Beginn des WJ, ab dem die Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft gelten soll, ist der Antrag zu stellen (Frist).
  • Der Antrag ist nach § 1a Abs. 1 S. 1 KStG unwiderruflich (Bindungswirkung).[7]
 

Beispiel 1

Das WJ der MT GmbH & Co. KG entspricht dem KJ. Die Gesellschaft möchte ab dem 1.1.2022 nach § 1a KStG zur KSt optieren. Die Gesellschafterversammlung der MT GmbH & Co. KG beschließt einstimmig, dass die Option erfolgen soll (§ 1a Abs. 1 S. 1 Halbs. 2 KStG i.V.m. § 217 Abs. 1 UmwG) und übermittelt den Antrag formgerecht an das zuständige Finanzamt

a) am 30.11.2021.

b) am 1.12.2021.

c) am 30.11.2021. Am 10.12.2021 widerruft die MT GmbH & Co. KG die Option schriftlich gegenüber dem zuständigen Finanzamt, da nach erneuter Prüfung der Verhältnisse eine Option (doch) nicht sinnvoll erscheint.

d) am 20.10.2021. Am 15.11.2021 widerruft die MT GmbH & Co. KG die Option schriftlich gegenüber dem zuständigen Finanzamt, da nach erneuter Prüfung der Verhältnisse eine Option (doch) nicht sinnvoll erscheint.

Lösung:

zu a): Der Antrag ist nach § 1a Abs. 1 S. 2 KStG spätestens einen Monat vor Beginn des WJ zu stellen, ab dem die Option gelten soll. Bei einem beabsichtigen Beginn des ersten "Options-WJ" zum 1.1.2022 endet die Antragsfrist daher (einen Monat vorher) mit Ablauf des 30.11.2021. Damit wurde der Antrag am 30.11.2021 (gerade noch) rechtzeitig gestellt. Die Option ist ab dem WJ 2022 wirksam.

zu b): Die Antragsfrist endete mit Ablauf des 30.11.2021. Damit wurde der Antrag einen Tag zu spät gestellt. Die Option nach § 1a KStG ist erst ab dem WJ 2023 möglich.[8]

zu c): Der Antrag wurde am 30.11.2021 wirksam nach § 1a Abs. 1 KStG zum Beginn des ersten "Options-WJ" 2022 gestellt (vgl. Lösung zu a)).

Da der Antrag nach § 1a Abs. 1 S. 1 KStG unwiderruflich ist, kann dieser nicht für das WJ 2022 zurückgenommen werden. Dies gilt nach dem eindeutigen Wortlaut des Gesetzes auch dann, wenn das erste "Options-WJ" noch gar nicht begonnen hat. Es gibt zwar die Möglichkeit der Rückoption nach § 1a Abs. 4 S. 1 KStG, die jedoch erst mit Wirkung für das WJ 2023 wirkt. Der Antrag auf Rückoption ist entsprechend der "Hinoption" spätestens einen Monat vor dessen Wirkung (hier: also bis zum 30.11.2022) formgerecht[9] zu stellen.

Die MT GmbH & Co. KG muss daher für das WJ 2022 mit der Optionsbesteuerung nach § 1a KStG "zwangsweise leben".

zu d): Der Antrag wurde am 20.10.2021 wirksam nach § 1a Abs. 1 KStG zum Beginn des ersten "Options-WJ" 2022 gestellt. Da der Antrag nach § 1a Abs. 1 S. 1 KStG unwiderruflich ist, kann dieser nicht zurückgenommen (widerrufen) werden (vgl. Lösung c)). Es ist aber als "Ausweg" eine rechtzeitige Rückoption nach § 1a Abs. 4 S. 1 KStG zulässig. Dieser Antrag auf Rückoption ist jedoch nicht schriftlich, sondern digital (Datensatz durch Datenfernübertragung) bis spätestens zum 30.11.2021 zu stellen (§ 1a Abs. 4 S. 3 i.V.m. Abs. 1 S. 2, 3 KStG). Der schriftliche Widerruf vom 15.11.2021 wäre zwar fristgerecht, ist aber mangels der digitalen Form nicht als Rückoption i.S.d. § 1a Abs. 4 KStG anzuerkennen.[10]

[7] Die optierende Gesellschaft kann aber nach § 1a Abs. 4 S. 1 KStG ab dem nächsten WJ zur Regelbesteuerung als Mitunternehmerschaft zurückkehren (Rückoption). Eine Mindestanzahl an WJ der Optionsbesteuerung gibt es nicht.
[8] Fraglich ist, ob der verspätete Antrag "automatisch" und unwiderruflich ab dem folgenden WJ 2023 gilt. Sollte das nicht gewünscht sein, kann ein Antrag auf Rückoption nach § 1a Abs. 4 S. 1 KStG gestellt werden.
[9] Auch der Antrag auf Rückoption ist digital ("... Datensatz durch Datenfernübertragung ...") über die entsprechende Schnittstelle der Finanzverwaltung zu stellen (§ 1a Abs. 4 S. 3 i.V.m. Abs. 1 S. 2, 3 KStG). Der schriftliche "Widerruf" in dem Beispiel kann daher nicht zu einem wirksamen Antrag auf Rückoption führen.
[10] Auch die Rückoption (§ 1a Abs. 4 KStG) ist unwiderruflich, da die Formvorschrift der "Hinoption" entsprechend anzuwenden ist (§ 1a Abs. 4 S. 3 i.V.m. Abs. 1 S. 2, 3 KStG). Daher ist bei einer "laufenden" Option nach § 1a KStG vor dem Antrag auf Rückoption zu prüfen, ob dieser "wirklich" gewollt ist.

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