Entnahmen mindern das steuerliche Einlagekonto nur nach der Verwendungsreihenfolge des § 27 Abs. 1 S. 3 KStG. Danach ergibt sich nur dann eine Einlagenrückgewähr, soweit der Betrag der Entnahmen den zum Ende des vorherigen WJ vorhandenen ausschüttbaren Gewinn i.S.d. § 27 Abs. 1 S. 5 KStG übersteigt.[12]
Beispiel 5
Die ABC-PartG (optierende Gesellschaft; WJ = KJ[13]) verfügt zum 31.12.05 über ein steuerliches Einlagekonto (§ 27 KStG) i.H.v. 100.000 EUR. Das steuerbilanzielle Eigenkapital der ABC-PartG zum 31.12.05 beträgt insgesamt 300.000 EUR. Den Gesellschaftern A, B und C werden im WJ 06 je 70.000 EUR ihrer Gewinnanteile in dieser Höhe gesellschaftsvertraglich zulässig ausgezahlt, womit diese nach § 1a Abs. 3 S. 5 KStG als ausgeschüttet gelten.
Lösung: Die Entnahmen im WJ 06 gelten nur insoweit als Gewinnausschüttung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG, als der ausschüttbare Gewinn zum 31.12.05 dafür als verwendet gilt. Im Übrigen handelt es sich um eine Einlagenrückgewähr (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG).
Der ausschüttbare Gewinn zum Ende des vorherigen WJ 05 ermittelt sich nach § 27 Abs. 1 S. 5 KStG[14] wie folgt:
Eigenkapital | 300.000 EUR |
Einlagekonto | ./. 100.000 EUR |
Differenzbetrag (= ausschüttbarer Gewinn): | 200.000 EUR |
Die Entnahmen i.H.v. 70.000 EUR x 3 = 210.000 EUR übersteigen den ausschüttbaren Gewinn um 10.000 EUR. Nur insoweit wird das steuerlichen Einlagekonto "verwendet".
insgesamt | jeweils für A, B und C | |
Gewinnausschüttung[15] | 200.000 EUR | 66.667 EUR |
Einlagenrückgewähr[16] | 10.000 EUR | 3.333 EUR |
Entnahmen | 210.000 EUR | 70.000 EUR |
Das steuerliche Einlagekonto der ABC-PartG (optierende Gesellschaft) mindert sich um 10.000 EUR und ist zum 31.12.06 mit 90.000 EUR nach § 27 Abs. 2 KStG gesondert festzustellen.
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