Entnahmen mindern das steuerliche Einlagekonto nur nach der Verwendungsreihenfolge des § 27 Abs. 1 S. 3 KStG. Danach ergibt sich nur dann eine Einlagenrückgewähr, soweit der Betrag der Entnahmen den zum Ende des vorherigen WJ vorhandenen ausschüttbaren Gewinn i.S.d. § 27 Abs. 1 S. 5 KStG übersteigt.[12]

 

Beispiel 5

Die ABC-PartG (optierende Gesellschaft; WJ = KJ[13]) verfügt zum 31.12.05 über ein steuerliches Einlagekonto (§ 27 KStG) i.H.v. 100.000 EUR. Das steuerbilanzielle Eigenkapital der ABC-PartG zum 31.12.05 beträgt insgesamt 300.000 EUR. Den Gesellschaftern A, B und C werden im WJ 06 je 70.000 EUR ihrer Gewinnanteile in dieser Höhe gesellschaftsvertraglich zulässig ausgezahlt, womit diese nach § 1a Abs. 3 S. 5 KStG als ausgeschüttet gelten.

Lösung: Die Entnahmen im WJ 06 gelten nur insoweit als Gewinnausschüttung i.S.d. § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG, als der ausschüttbare Gewinn zum 31.12.05 dafür als verwendet gilt. Im Übrigen handelt es sich um eine Einlagenrückgewähr (§ 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG).

Der ausschüttbare Gewinn zum Ende des vorherigen WJ 05 ermittelt sich nach § 27 Abs. 1 S. 5 KStG[14] wie folgt:

 
Eigenkapital 300.000 EUR
Einlagekonto ./. 100.000 EUR
Differenzbetrag (= ausschüttbarer Gewinn): 200.000 EUR

Die Entnahmen i.H.v. 70.000 EUR x 3 = 210.000 EUR übersteigen den ausschüttbaren Gewinn um 10.000 EUR. Nur insoweit wird das steuerlichen Einlagekonto "verwendet".

 
  insgesamt jeweils für A, B und C
Gewinnausschüttung[15] 200.000 EUR 66.667 EUR
Einlagenrückgewähr[16] 10.000 EUR 3.333 EUR
Entnahmen 210.000 EUR 70.000 EUR

Das steuerliche Einlagekonto der ABC-PartG (optierende Gesellschaft) mindert sich um 10.000 EUR und ist zum 31.12.06 mit 90.000 EUR nach § 27 Abs. 2 KStG gesondert festzustellen.

[12] Ott, DStZ 2021, 559 (565, 566).
[13] Alle optierenden Gesellschaften sind zur Bilanzierung verpflichtet, da § 4 Abs. 3 EStG nicht anzuwenden ist (§ 1a Abs. 3 S. 6 KStG).
[14] Ein Nennkapital ist nicht vorhanden.
[15] Einkünfte aus Kapitalvermögen nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 1 EStG mit Kapitalertragsteuerpflicht nach § 43 ff. EStG.
[16] Einlagerückgewähr nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG mindert die AK der – fiktiven – Anteile an der optierenden Gesellschaft. Die optierende Gesellschaft hat die Einlagekontoverwendung zu bescheinigen (§ 27 Abs. 3 KStG).

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