In § 1a Abs. 1 S. 1 KStG werden (nur) Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften genannt, die "optierende Gesellschaft" sein können. Damit kommen für eine Option nach § 1a KStG in Betracht:

  • OHG,
  • KG (einschließlich GmbH & Co. KG),
  • PartG (auch: PartGmbB).

GbR und Einzelunternehmen sind von der Option ausgeschlossen.[4]

Der Antrag kann erstmals für nach dem 31.12.2021 beginnende WJ gestellt werden (§ 34 Abs. 1a KStG).

[4] Denkbar wäre es, vor einer Option ein Einzelunternehmen bzw. eine GbR in eine OHG oder KG (zum Buchwert nach § 24 UmwStG) einzubringen, um dann nach § 1a KStG optieren zu können.

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