In § 1a Abs. 1 S. 1 KStG werden (nur) Personenhandelsgesellschaften und Partnerschaftsgesellschaften genannt, die "optierende Gesellschaft" sein können. Damit kommen für eine Option nach § 1a KStG in Betracht:
- OHG,
- KG (einschließlich GmbH & Co. KG),
- PartG (auch: PartGmbB).
GbR und Einzelunternehmen sind von der Option ausgeschlossen.[4]
Der Antrag kann erstmals für nach dem 31.12.2021 beginnende WJ gestellt werden (§ 34 Abs. 1a KStG).
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