Nach § 1 Abs. 1a Satz 1 KStG[1] können auf unwiderruflichen Antrag für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen eine Personenhandelsgesellschaft, Partnerschaftsgesellschaft oder eingetragene Gesellschaft bürgerlichen Rechts wie eine Kapitalgesellschaft (Körperschaftsteuersatz 15 %) und ihre Gesellschafter wie die nicht persönlich haftenden Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft behandelt werden. Der Antrag ist von der Personenhandelsgesellschaft nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung bei dem für die gesonderte und einheitliche Feststellung der Einkünfte nach § 180 AO zuständigen Finanzamt spätestens einen Monat vor Beginn des Wirtschaftsjahrs zu stellen, ab dem die Besteuerung wie eine Kapitalgesellschaft gelten soll (§ 1a Abs. 1 Satz 2 KStG). Um auch neu gegründeten Gesellschaften die Möglichkeit zu geben, von vornherein zur Körperschaftsbesteuerung zu optieren, wird die Möglichkeit eingeräumt, den Antrag auch erst bis zum Ablauf eines Monats nach Abschluss des Gesellschaftsvertrags zu stellen (§ 1a Abs. 1 Satz 7 KStG)[2].

Die Ausübung der Option ändert nichts daran, dass die Gesellschaft, die für Zwecke der Besteuerung nach dem Einkommen – aber auch verfahrensrechtlich – „wie eine Kapitalgesellschaft“ zu behandeln ist, zivilrechtlich weiterhin eine Personengesellschaft darstellt. Der Gewinn der optierenden Gesellschaft wird abweichend von der bisherigen Mitunternehmerbesteuerung von der Personengesellschaft selbst versteuert.

[1] id.F. des Gesetzes zur Modernisierung des Körperschaftsteuerrechts (KöMoG) v. 25.6.2001, BGBl 2021 I S. 2050; ergänzt/gändert durch das Wachstumschancengesetz v. 27.2.3024, BGBl 2024 I Nr. 108 v. 27.3.2024.
[2] i. d. F. des Wachstumschancengesetzes v. 27.3.2024, BGBl 2024 I Nr. 108 v. 27.3.2024.

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